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Jansen, SGG § 185 Fälligkeit der Gebühr

Elisabeth Straßfeld
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift i. d. F. des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege v. 11.1.1993 (BGBl. I S. 50) regelt die Fälligkeit der Pauschgebühr.

2 Rechtspraxis

2.1 Fälligkeit

 

Rz. 2

Die Pauschgebühr wird mit Erledigung des Rechtsstreits fällig (zum Entstehungszeitpunkt vgl. Komm. zu § 184 Rz. 11). Die Fälligkeit begründet die Zahlungspflicht des Gebührenschuldners. Der Zeitpunkt der Fälligkeit hat Bedeutung für die Höhe der Gebühr (§ 186) und für die Frage der Verjährung. Die Rechtskraft der Erledigung braucht nicht eingetreten zu sein.

 

Rz. 3

Eine nach § 185 relevante Erledigung tritt ein durch

  • die Rücknahme der Klage (§ 102), der Berufung (§ 156), der Revision (§ 165),
  • die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde (§§ 145, 160a),
  • die Rücknahme eines Antrags oder einer Beschwerde in einem selbständigen Antragsverfahren (§ 86b, § 199 Abs. 2, § 178a; LSG Bayern, Beschluss v. 7.3.2007, L 1/ L 17 B 494/06 U ER C),
  • den Abschluss eines Prozessvergleichs (§ 101 Abs. 1; bei einem Widerrufsvergleich tritt die Fälligkeit erst nach Ablauf der Frist ein),
  • die Annahme eines Anerkenntnisses (§ 101 Abs. 2),
  • ein Urteil.

    Die Pauschgebühr wird mit dem Erlass eines Urteils fällig, das den Rechtsstreit in einer Instanz beendet. Unter instanzbeendende Urteile fallen u. a. Schlussurteile und Grundurteile nach § 130. Teilurteile und Zwischenurteile begründen keine Fälligkeit. Einem Urteil ist der Gerichtsbescheid gleichgestellt (§ 105 Abs. 3: BT-Drs. 12/1217 S. 54). Bei einem Gerichtsbescheid tritt die Fälligkeit erst nach Ablauf der Frist zur Beantragung einer mündlichen Verhandlung (§ 105 Abs. 2 Satz 2) ein.

  • einen Beschluss.

    Darunter fallen instanzbeendende Beschlüsse – Beschlüsse nach §§ 153 Abs. 4, 158, 169 Satz 2, ablehnende Entscheidungen in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren – und Beschlüsse in einem selbständigen Antra...

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Sozialgerichtsgesetz / § 185 [Fälligkeit der Gebühr]
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Die Gebühr wird fällig, sobald die Streitsache durch Zurücknahme des Rechtsbehelfs, durch Vergleich, Anerkenntnis, Beschluß oder durch Urteil erledigt ist.

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