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Jansen, SGG § 160a Beschwerde gegen die Nichtzulassung d ... / 8.2.1 Grundsatzrevision

Dr. Jens Senger
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Rz. 23

Für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage über den entschiedenen Einzelfall hinaus nach dem Stand der Rechtsprechung und Lehre und ihre Klärungsfähigkeit nach den Gegebenheiten des zu beurteilenden Falls darzulegen (vgl. BSG, Beschluss v. 16.11.1995, 11 BAr 117/95; BSG, SozR 1500 § 160a Nr. 7; BVerwG, NJW 1993 S. 2825 f.). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl. BSG, Beschluss v. 5.12.2007, B 11a AL 112/07 B).

Vorzutragen ist daher:

  • die mit der Beschwerde aufgeworfene konkrete Rechtsfrage,
  • die Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage,
  • die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage.

Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss präzise herausgearbeitet werden. Es muss sich um eine vom Einzelfall losgelöste Frage handeln, denn nur eine solche kann grundsätzliche Bedeutung haben. Sie muss in der Regel so konkret und verständlich formuliert sein, dass sie bejaht oder verneint werden kann. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, das klägerische Vorbringen darauf zu untersuchen, ob sich aus ihm eventuell eine Rechtsfrage herausfiltern lässt (vgl. BSG, Beschluss v. 5.2.2005, B 4 RA 66/02 B; BSG, Beschluss v. 5.3.2003, B 4 RA 100/02 B; BSG, Beschluss v. 14.2.2007, B 13 R 477/06 B). Diese Begründungsanforderungen sind verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Beschluss v. 14.4.2010, 1 BvR 2856/07).

 

Rz. 24

Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage nicht mehr,...

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