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Jansen, SGG § 140 Ergänzung des Urteils / 2.2.1 Erhobener Anspruch/Kostenpunkt/Rechtsmittelzulassung

Arne Hoffmann
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Rz. 4

Wegen des Begriffs des Anspruchs ist zunächst auf die Rn. 3 bis 5 zu § 123 zu verweisen. Anspruch in § 140 ist der prozessuale Anspruch (vgl. BGH, MDR 1996, 1061). Die VwGO spricht in § 120 VwGO von einem "gestellten Antrag". Es muss sich also nicht um einen materiellen Anspruch i. S.e. Forderung handeln. Als übergangen kommen deshalb z. B. auch Anträge auf Zwischenfeststellung in Betracht (vgl. BSG, Beschluss v. 5.8.1999, B 14 KG 3/99 B). Bei dem übergangenen Anspruch kann es sich auch um einen Verweisungsantrag (so Redeker/von Oertzen, VwGO, § 120 Rz. 1), einen Hilfsantrag, wenn wegen Unbegründetheit des Hauptantrags über ihn hätte entschieden werden müssen, oder eine Widerklage handeln (allg. Meinung vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, § 140 Rz. 2; Schütz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 140 Rz. 10; Wolff-Dellen, in: Fichte/Jüttner, SGG, § 140 Rz. 3; Mey, 535 Rz. 33; BVerwG, Urteil v. 10.11.1988, 3 C 19/87, Rz. 49; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 18.10.1993, 8 S 1739/93, Rz. 26). Dagegen wird das Übergehen einzelner Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht erfasst (vgl. BGH, NJW 1980, 840; BSG, SozR 3-2500 § 87 Nr. 4), denn § 140 dient nur der Ergänzung eines lückenhaften Urteils und nicht der Richtigstellung einer falschen Entscheidung (vgl. BGH, VersR 1980, 263 f.) und erlaubt es nicht, fehlende Tatsachenfeststellungen "nachzubessern" oder bei Verkennung eines unteilbaren Streitgegenstandes die getroffene Entscheidung durch eine andere zu ersetzen (vgl. BSG, SozR 3-2500 § 87 Nr. 4; Bay. LSG, Beschluss v. 23.2.2011, L 13 R 907/09 B). Der BGH betont jedoch, dass daraus nicht folge, dass die Ergänzung eines lückenhaften Urteils immer dann unzulässig ist, wenn durch sie zugleich auch eine sachliche Unrichtigkeit der Entscheidung behoben wird (v...

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