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Jansen, SGG § 128 Entscheidung nach freier Überzeugung / 2.3.4.7 Zeit zur Beratung und zum Vortrag

Arne Hoffmann
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Rz. 24

Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört auch, dass hinreichend Zeit zur Äußerung zur Verfügung steht (vgl. Rz. 16; BSGE 11, 165; BSG, SozR 3-1500 § 117 Nr. 2; BSG, SozR 3-1500 § 62 Nr. 5). Feste Regeln lassen sich dazu kaum aufstellen. Wenn ein Schriftsatz eines Beteiligten erst kurz vor der Sitzung beim Gericht eingeht oder erst in der mündlichen Verhandlung überreicht wird, wird i. d. R. die vollständige Verlesung in der Verhandlung ausreichen (vgl. BVerwG, NVwZ 1989, 1154). Gleiches gilt für die häufig zu beobachtende Überreichung eines ärztlichen Attests in der Sitzung. Sieht sich ein anwaltlich vertretener Beteiligter ohne nähere Durchsicht im Termin überreichter Unterlagen nicht imstande, zu ihnen sachgerecht Stellung zu nehmen, obliegt es ihm, in der mündlichen Verhandlung mit einem entsprechenden Antrag auf eine Unterbrechung zu drängen (vgl. BVerwG, Beschluss v. 8.8.2007, 4 BN 35/07). Unter Umständen muss das Gericht vertagen, wenn ein Beteiligter nicht in der Lage ist, zu neuen Tatsachen Stellung zu nehmen. Ob eine Äußerungsfrist nach einer Beweisaufnahme im Termin angemessen ist, richtet sich nach dem Gegenstand der Beweisaufnahme. Handelt es sich um die durch einen medizinischen Sachverständigen vorgenommene Bewertung komplexer und schwieriger medizinischer Befunde und Zusammenhänge, die sich von den Vorgutachten unterscheiden, und ist der betroffene Beteiligte medizinischer Laie, so kann dieser eine sachgerechte Äußerung zu den Beweisergebnissen naturgemäß erst abgeben, wenn er sich entsprechend sachkundig hat beraten lassen. Seinem dementsprechenden Verlangen hat das Gericht zu entsprechen (BSG, SozR 3-1500 § 128 Nr. 1; BSG, SozR 3-1500 § 128 Nr. 14). Werden vor oder in der mündlichen Verhandlung erstmals Tatsachen, Erfahrungssätze oder rechtliche...

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