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Jansen, SGG § 109 Anhörung von Ärzten / 2.1.2 § 109 Abs. 1 Satz 2

Dr. Johannes Jansen
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Rz. 10

§ 109 Abs. 1 Satz 2 gibt dem Gericht die Möglichkeit, für das einzuholende Gutachten vom Antragsteller einen Kostenvorschuss zu verlangen. Die Entscheidung hierüber steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Ein Kostenvorschuss ist regelmäßig anzufordern, wenn das Gericht keinen Anlass sieht, nach § 103 ein Gutachten einzuholen.

Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Gericht innerhalb der Ermessensabwägung berücksichtigt, dass die Kosten medizinischer Sachverständigengutachten mittlerweile sehr hoch geworden sind, insbesondere auch in Relation zu den übrigen Verfahrenskosten. Wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalls eine andere Gewichtung begründen, ist es daher nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen, wenn dieser Umstand den Richter veranlasst, den Kostenvorschuss anzufordern. Die Entscheidung über die Anforderung eines Kostenvorschusses ist eine prozessleitende Verfügung und somit nicht anfechtbar und auch nicht zu begründen.

 

Rz. 11

Im Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann ebenfalls ein Kostenvorschuss nach § 109 Abs. 1 Satz 2 angefordert werden (§ 73a Abs. 3). Das BSG folgert aus § 73a Abs. 3 darüber hinaus zu Recht, dass der betreffende Beteiligte auch keinen Anspruch auf Zahlung von Sozialhilfe (heute: Grundsicherung) zur Leistung des Vorschusses hat (BSG, Beschluss v. 26.8.1998, B 9 VS 7/98 B). § 73a Abs. 3 stellt insoweit eine sich auf das Sozialhilferecht (Grundsicherungsrecht) erstreckende abschließende Regelung dar. Es ist zulässig, von solch einem Beteiligten den Kostenvorschuss anzufordern (BSG, Beschluss v. 26.8.1998, B 9 VS 7/98 B).

 

Rz. 12

Die Höhe des Kostenvorschusses ist dem Antragsteller auf dessen Antrag hin verbunden mit dem maßgeblichen Einzahlungskonto zu nennen. Unangemessen ist es, die Höhe des Kostenvorschusses zu einem Ze...

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