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Jansen, SGB X § 67a Erhebung von Sozialdaten / 2 Rechtspraxis

Britta Berg
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Rz. 5

Seit dem 25.5.2018 ist aufgrund der unmittelbaren Rechtswirkung der Vorschriften der DSGVO (vgl. Rz. 2) für die zulässige Erhebung von Sozialdaten nicht mehr nur § 67a maßgebend, sondern insbesondere die Art. 6 DSGVO (Rechtmäßigkeit der Verarbeitung) und Art. 9 DSGVO (Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten).

Zusätzlich gelten die unmittelbar anzuwendenden Vorschriften der DSGVO, wie auch die Gesetzesbegründung zu § 67b Abs. 1 klarstellt: "Neben den spezifischen Befugnissen des Sozialgesetzbuches kann auch unmittelbar aus der Verordnung (EU) 2016/679, insbesondere aus Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 die Zulässigkeit der Verarbeitung von Sozialdaten folgen, was § 35 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches deklaratorisch deutlich macht" (BT-Drs. 18/12611).

Die Erhebung ist seit dem 25.5.2018 nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO ein Vorgang der Verarbeitung (vgl. die Komm. zu § 67).

Zunächst regelt Abs. 1 Satz 1, zu welchen Zwecken die Erhebung von Sozialdaten nur zulässig ist (Erforderlichkeit im Zusammenhang mit der gesetzlichen Aufgabenerfüllung der Stellen nach § 35 SGB I).

Besondere Voraussetzungen sind nach Abs. 1 Satz 2 und 3 bei der Erhebung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten (Art. 9 Abs. 1 DSGVO) zu beachten; hier kommt es darauf an, welche gesetzlichen Aufgaben oder Pflichten mit der Erhebung dieser Daten erfüllt werden sollen und ob ggf. zusätzlich geeignete Garantien für die Grundrechte und die Interessen der betroffenen Person vorzusehen sind oder ob eine Erhebung nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig erfolgen kann.

Abs. 2 enthält in Satz 1 auch nach der Anpassung an die DSGVO zum 25.5.2018 den Grundsatz der Ersterhebung bei der betroffenen Person und regelt in Satz 3 unter welchen Voraussetzungen davon Ausnahmen...

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