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Jansen, SGB X § 67 Begriffsbestimmungen / 2.2.2 Datenverarbeitung (Art. 4 Nr. 2 DSGVO)

Britta Berg
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Rz. 19

Art. 4 Nr. 2 DSGVO fasst unter dem Begriff Verarbeitung jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten zusammen. Seit 25.5.2018 fallen somit alle Phasen des Umganges mit personenbezogenen Daten (Vorgang oder Vorgangsreihe) unter den Begriff Verarbeitung; also auch die bis dahin im deutschen Datenschutzrecht getrennt definierten Phasen (Vorgänge) der Erhebung und Nutzung (§ 67 Abs. 5 und 7 SGB X a. F.).

 

Rz. 20

Art. 2 Nr. 2 DSGVO zählt dann die wesentlichen Vorgänge des Umganges mit personenbezogenen Daten auf. Aus dem Wort "wie" im Gesetzestext ergibt sich, dass es sich nicht um eine abschließende Aufzählung handelt.

Konkret benannt werden "das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung".

2.2.2.1 Erheben

 

Rz. 21

Seit 25.5.2018 umfasst die Verarbeitung von personenbezogenen Daten nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO auch das Erheben (Rz. 19).

Art. 4 Nr. 2 DSGVO selbst definiert den Begriff Erheben nicht. An die Definition des § 67 Abs. 5 SGB X a. F. anknüpfend, die Erheben als "das Beschaffen" von Daten definierte, und den allgemeinen Definitionen in der Forschung folgend, die die Datenerhebung z. B. als die systematische Beschaffung entscheidungsrelevanter Informationen bezeichnet, kann das Erheben zusammengefasst als das zielgerichtete Beschaffen, Aufnehmen und Sammeln von Daten bezeichnet werden.

 

Rz. 22

§ 67a SGB X sieht auch in der Fassung ab 25.5.2018 besondere Voraussetzungen für eine zulässige Erhebung von Sozialdaten ...

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