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Jansen, SGB X § 25 Akteneinsicht durch Beteiligte / 2.2 Ausnahmen

Ute Frielingsdorf
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Rz. 6

Unter bestimmten Voraussetzungen und abweichend von § 29 VwVfG kann die Behörde Einsichtnahme in die Akten verweigern, wenn Angaben und Vorgänge der in Abs. 2 und 3 genannten Art Gegenstand der Akten sind. Die Akteneinsicht kann aber von der Behörde regelmäßig nicht vollständig verweigert werden. Ggf. sind die von der Einsichtnahme ausgeschlossenen Aktenteile zuvor aus der Akte zu entfernen. Die Entscheidung darüber, ob und welche Aktenteile von der Einsichtnahme ausgenommen werden, obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Sie hat dabei zu berücksichtigen, dass sie ihre Entscheidung nicht auf Beweiserhebungen und Unterlagen stützen darf, die für den Berechtigten ungünstig sind und deren Bekanntgabe sie ihm verweigert hat.

 

Rz. 7

Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann (Ermessen) die Behörde dem Beteiligten den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen (vgl. Abs. 2 Satz 1 und 2). Dies kann jeder dazu bereite und geeignete Arzt – Arzt des ärztlichen Dienstes der Behörde, Arzt des MDK, behandelnder Arzt – sein und erscheint im Fall von Befürchtungen angebracht, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an seiner Gesundheit (z. B. bei lebensbedrohender Krankheit), zufügen würde. Trotz Eröffnung durch einen Arzt kann ein Beteiligter selbst Akteneinsicht nehmen, auch wenn die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse des bzw. der Beteiligten enthalten. Die Akteneinsicht ist dem bzw. den Beteiligten auch dann zu gewähren, wenn von vornherein eindeutig eine Vermittlung gemäß Abs. 2 Satz 1 abgelehnt wird, Abs. 2 Satz 4.

Nach Abs. 2 Satz 2 ist das Ermessen regelmäßig auf null reduziert, wenn durch die Akteneinsicht ein unverhältnismäßiger Nachteil für den B...

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