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Jansen, SGB X § 102 Anspruch des vorläufig leistenden Le ... / 2.4 Umfang des Erstattungsanspruchs

Heidrun Brettschneider
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Rz. 13

Nach § 102 Abs. 2 bemisst sich der Umfang des Erstattungsanspruchs nach den Rechtsvorschriften, die für den vorleistenden Leistungsträger gelten. Im Ergebnis soll der vorleistende Leistungsträger damit die volle Erstattung der von ihm "verauslagten" und für Rechnung des tatsächlich zuständigen Leistungsträgers erbrachten Leistung erhalten. Dem in § 102 Abs. 2 geregelten Erstattungsumfang liegt der Gedanke zugrunde, dass der vorläufig leistende Leistungsträger aufgrund gesetzlicher Vorschriften (§ 43 SGB I, § 23 Abs. 1 SGB III, § 139 Abs. 1 SGB VII) eigentlich gegen seinen Willen zur "Vorleistung" gezwungen worden ist (vgl. auch Gesetzesbegründung zu § 108 BT-Drs. 9/95). Durch die in § 102 Abs. 2 enthaltene spezielle Regelung zum Umfang des Erstattungsanspruchs wird sichergestellt, dass der vorleistende Leistungsträger nach Abschluss der Zuständigkeitsklärung faktisch so gestellt wird, als ob er keine Sozialleistung erbracht hätte. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der erstattungspflichtige Leistungsträger aufgrund der für ihn maßgebenden Rechtsvorschriften bei rechtzeitiger Leistungserfüllung mit einem geringeren finanziellen Aufwand belastet gewesen wäre; dies könnte z. B. der Fall sein, wenn ein vorleistungspflichtiger Unfallversicherungsträger Verletztengeld (§ 45 SGB VI) gezahlt hätte und sich nach Klärung der Zuständigkeit herausstellt, dass lediglich Anspruch auf ein geringeres Krankengeld (§ 44 SGB V) von einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hatte.

Nicht erstattungsfähig nach § 102 Abs. 2 sind Sozialleistungen, die ein erstattungspflichtiger Leistungsträger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften überhaupt nicht hätte erbringen müssen. Hat also ein vorleistender Leistungsträger Sozialleistungen bewilligt, die nicht vom Leistun...

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