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Jansen, SGB VI § 58 Anrechnungszeiten / 2.1.6 Schulische Ausbildung (Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)

Heidrun Brettschneider
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Rz. 43

Zeiten der Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung sowie Zeiten der Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen nach Vollendung des 17. Lebensjahres sind nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis zu einer Höchstdauer von 8 3Jahren als Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung anzuerkennen. Dies gilt mit Wirkung zum 1.1.1997 (Inkrafttreten des WFG v. 25.9.1996, BGBl. I S. 1461) sowohl für abgeschlossene Fach- und Hochschulausbildungen als auch für solche, die ohne Abschluss beendet wurden, und zwar auch dann, wenn diese zeitlich vor dem 1.1.1997 zurückgelegt worden sind (§ 300 Abs. 1).[1]

Die Höchstdauer von 8 Jahren umfasst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 96 Kalendermonate. Dabei werden Kalendermonate, die nur teilweise mit Zeiten einer schulischen Ausbildung belegt sind, als volle Monate angerechnet (§ 122 Abs. 1). Soweit die Höchstdauer von 8 Jahren im Einzelfall überschritten wird, sind die am weitesten zurückliegenden Zeiten gemäß § 122 Abs. 3 zunächst als Ausbildungsanrechnungszeiten zu berücksichtigen.

 

Rz. 44

Zur Schulausbildung zählen z. B. Zeiten des Besuchs einer Volksschule, Hauptschule, Realschule, Gesamtschule, Sonderschule, Fachoberschulen oder des Gymnasiums. Die Anrechnungszeit wegen einer Schulausbildung gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 beginnt grundsätzlich mit dem Beginn des Schuljahres (zzt. 1.8. eines jeden Jahres), frühestens jedoch mit dem Tag nach Vollendung des 17. Lebensjahres eines Versicherten. Abweichend hiervon beginnt sie mit dem ersten Tag des Schulbesuchs, wenn die Schulausbildung tatsächlich erst im Laufe eines Schuljahres aufgenommen worden ist. Die Ausbildungsanrechnungszeit gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 endet mit der Aushändigung des letzten Abschlusszeugnisses oder bei Abbruch einer Schulausbildung im Laufe eines Schuljahres, mit dem Tag, an dem ...

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