Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Jansen, SGB VI § 55 Beitragszeiten

Heidrun Brettschneider
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 55 trat am 1.1.1992 in Kraft (Art. 85 Abs. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989, BGBl. I S. 2261).

Durch Art. 1 Nr. 27 RRG 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2000 (Art. 33 Abs. 13 RRG 1999) wie folgt geändert: Der bisherige Wortlaut, bestehend aus § 55 Satz 1 und 2 ist unverändert in Abs. 1 übernommen worden. Darüber hinaus wurde Abs. 2 angefügt, der eine Gleichstellung bestimmter Pflicht- und freiwilliger Beiträge mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit enthält, soweit solche in einem bestimmten Mindestumfang als Voraussetzung für einen Rentenanspruch gefordert werden.

Durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) wurde dem Abs. 1 der Satz 3 mit Wirkung zum 1.1.2002 (Art. 1 Nr. 10, Art. 12 Abs. 1 AVmEG) angefügt. Seitdem können nach dem 31.12.1991 zurückgelegte Berücksichtigungszeiten bei zeitgleicher Erziehung/Pflege mehrerer Kinder als fiktive Beitragszeiten anerkannt werden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Abs. 1 der Vorschrift enthält die Legaldefinition des Begriffs "Beitragszeiten". Für zurückliegende Zeiträume wird Abs. 1 durch die in §§ 247 bis 249a enthaltenen Übergangsregelungen ergänzt.

Nach Abs. 1 Satz 1 sind Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflicht- oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Die Anerkennung von Beitragszeiten nach Abs. 1 Satz 1 setzt damit zwingend eine tatsächliche Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung voraus. 

Darüber hinaus bestimmt Abs. 1 Satz 2, dass als Pflichtbeitragszeiten auch Zeiten gelten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (fiktive Pflichtbeitragszeiten); hierzu zählen z. B. Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung gemäß § 56, § 249, § 249a bis zum 31.5.1999 oder Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 9.5.1945 bis zum 2.10.1990 gemäß § 248 Abs. 1.

Seit dem Inkrafttreten des AVmEG v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) zum 1.1.2002 könnten nach Abs. 1 Satz 3 weitere (fiktive) Beitragszeiten anzurechnen sein, wenn Entgeltpunkte gutzuschreiben sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen. Dies ist nach § 70 Abs. 3a der Fall, wenn der Rentenberechnung mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten zugrunde liegen und dem jeweiligen Versicherten für Zeiten nach dem 31.12.1991 für mehrere Kinder zeitgleich Berücksichtigungszeiten (§ 57) zuzuordnen sind; dabei stehen Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zu dessen vollendetem 18. Lebensjahr einer anzurechnenden Berücksichtigungszeit gleich. Die durch das AVmEG v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) eingefügte Ergänzung der Vorschrift um (Abs. 1) Satz 3 dient dem Ziel der Verbesserung der sozialen Sicherung von Frauen.

Abs. 2 regelt, dass die in Nr. 1 bis 3 genannten Pflicht- und freiwilligen Beiträge den Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gleichstehen, wenn diese als Voraussetzung für einen Rentenanspruch gefordert werden (z. B. bei Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzung für einen Anspruch auf vorzeitige Erwerbsminderungsrente gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; sog. 3/5-Deckung).

2 Rechtspraxis

2.1 Beitragszeiten nach Bundesrecht

 

Rz. 3

Die Anerkennung von Beitragszeiten setzt nach Abs. 1 Satz 1 grundsätzlich die Zahlung von Pflichtbeiträgen oder freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung nach "Bundesrecht" voraus. Bundesgebiets-Beitragszeiten sind Zeiten, für die Beiträge in den alten Bundesländern nach dem 8.5.1945 und im Beitrittsgebiet nach dem 2.10.1990 gezahlt worden sind (§ 113 Abs. 1 Satz 2, Umkehrschluss aus § 248 Abs. 3 Satz 1). Den Bundesgebiets-Beitragszeiten gleichgestellte Beitragszeiten ergeben sich aus den im Fünften Kapitel des SGB VI enthaltenen Übergangsregelungen (§ 113 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz).

So regelt § 248 Abs. 3 Satz 1 die Gleichstellung zu Bundesgebiets-Beitragszeiten für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 9.5.1945 bis zum 2.10.1990 sowie für Beitragszeiten im Saarland in der Zeit vom 8.5.1945 bis zum 31.12.1956. Nach § 247 Abs. 3 stehen darüber hinaus auch die vor dem 9.5.1945 zurückgelegten Beitragszeiten nach Reichsrecht den Bundesgebiets-Beitragszeiten gleich.

Nach dem in § 3 SGB IV verankerten Territorialitätsprinzip setzt die Zahlung von Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs grundsätzlich die Ausübung der Beschäftigung/Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland voraus (§ 3 Nr. 1 SGB IV). Pflichtbeitragszeiten nach Bundesrecht aufgrund einer Versicherungspflicht aus sonstigen Gründen (z. B. wegen der Pflege einer pflegebedürftigen Person) bedingen nach § 3 Nr. 2 SGB IV einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der zu beurteilenden Person im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Abweichend von diesem Grundsatz sehen § 4 SGB ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    994
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    393
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    294
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    277
  • Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete
    209
  • Sterbegeld
    202
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    199
  • Praxis-Beispiele: Pfändung
    199
  • Dienstwagen, 1-%-Regelung / 2.3 Einzelbewertung: 0,002-%-Tagespauschale
    181
  • Arbeitsvergütung: Auszahlung / 2 Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen
    176
  • Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.2.2 Schwerbehinderte Menschen
    175
  • Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen
    171
  • Aufmerksamkeiten
    143
  • Praxis-Beispiele: Tod des Arbeitnehmers
    137
  • Vorsorgepauschale
    134
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 4 Mindestlöhne
    126
  • Praxis-Beispiele: Auslagenersatz / 4 Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis
    121
  • Lohnsteuerbescheinigung: Erstellung, Korrektur und Inhalt / 6.3 Nummer 2: Großbuchstaben S, M, F, FR, E
    110
  • Ende der Beschäftigung: Lohnsteuer, Beitrags- und Melderecht
    108
  • Altersentlastungsbetrag
    102
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Grundrente: Freiwillige Beiträge bleiben bei Grundrente außen vor
baustelle rente
Bild: Haufe Online Redaktion

Bei der Berechnung der 2021 eingeführten Grundrente müssen freiwillige Rentenbeiträge nicht berücksichtigt werden. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel jetzt entschieden.


Haufe Shop: Praxishandbuch Gesunde Führung
Praxishandbuch Gesunde Führung
Bild: Haufe Shop

Die Ausgaben für betriebliche Gesundheitsprogramme steigen kontinuierlich. Das Buch beleuchtet  Aspekte von Organisation, Führung und Gesundheit und bietet praktische Anwendungen. In Zusammenarbeit mit dem unabhängigen Fachverband Bundesverband Betriebliches Gesundheitsmanagement (BBGM) e.V.


Jansen, SGB VI § 55 Beitrag... / 1 Allgemeines
Jansen, SGB VI § 55 Beitrag... / 1 Allgemeines

  Rz. 2 Abs. 1 der Vorschrift enthält die Legaldefinition des Begriffs "Beitragszeiten". Für zurückliegende Zeiträume wird Abs. 1 durch die in §§ 247 bis 249a enthaltenen Übergangsregelungen ergänzt. Nach Abs. 1 Satz 1 sind Beitragszeiten Zeiten, für die ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren