1 Allgemeines
Rz. 1
§ 55 ist mit Wirkung zum 1.1.1992 durch das Rentenreformgesetz 1992 (RRG 1992) v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) in Kraft getreten und wurde zuletzt durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) mit Wirkung zum 1.1.2002 insoweit ergänzt, als Berücksichtigungszeiten (§ 57) bei zeitgleicher Erziehung/Pflege mehrerer Kinder als fiktive Beitragszeiten anerkannt werden können.
Rz. 2
Abs. 1 der Vorschrift enthält eine Legaldefinition des Begriffs "Beitragszeiten". Für zeitlich vor dem 1.1.1992 liegende Zeiträume wird Abs. 1 durch die in §§ 247 bis 249a enthaltenen Übergangsregelungen ergänzt.
Nach Abs. 1 Satz 1 sind Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflicht- oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Die Anerkennung von Beitragszeiten nach Abs. 1 Satz 1 setzt damit zwingend eine tatsächliche Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung voraus.
Darüber hinaus bestimmt Abs. 1 Satz 2, dass als Pflichtbeitragszeiten auch Zeiten gelten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (fiktive Pflichtbeitragszeiten); hierzu zählen z. B. Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung gemäß § 56, § 249, § 249a bis zum 31.5.1999 oder Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 9.5.1945 bis zum 2.10.1990 gemäß § 248 Abs. 1.
Seit dem Inkrafttreten des AVmEG v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) zum 1.1.2002 könnten nach Abs. 1 Satz 3 weitere (fiktive) Beitragszeiten anzurechnen sein, wenn Entgeltpunkte gutzuschreiben sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen. Dies ist nach § 70 Abs. 3a der Fall, wenn der Rentenberechnung mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten zugr...