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Jansen, SGB VI § 226 Verordnungsermächtigung

Dr. Peter Lange
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 226 ist am 1.1.1991 i. d. F. des RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) in Kraft getreten (Art. 85 Abs. 7 RRG 1992) und hat die inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen von § 1304b Abs. 2 Satz 2 und § 83b Abs. 2 Satz 2 AVG ersetzt. Durch Art. 1 Nr. 43 des Rentenüberleitungsgesetzes v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) wurde die Bestimmung mit Wirkung zum 1.8.1991 als Folgeänderung zu § 223 Abs. 3 und 6 um die Abs. 2 und 3 ergänzt. Nachfolgend wurde Abs. 4 durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) mit Wirkung zum 1.1.2001 und Abs. 5 durch das Job-AQTIV-Gesetz v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) mit Wirkung zum 1.1.2002 angefügt.

§ 226 wurde durch die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) mit Wirkung zum 8.11.2006 in den Abs. 2, 3, 4 und 6 geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 226 enthält Verordnungsermächtigungen zu den §§ 223, 224, 224a und 225.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Durch Abs. 1 wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Berechnung und Durchführung der Erstattung von Aufwendungen durch den Träger der Versorgungslast nach § 225 Abs. 1 und 2 zu bestimmen. Von dieser Ermächtigung hat die Bundesregierung durch Erlass der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung (VAErstVO) v. 4.10.2001 (BGBl. I S. 2628) Gebrauch gemacht (vgl. die Komm. zu § 225). Nach § 3 VAErstVO ist diese Verordnung erstmals auf die im Jahr 2001 entstandenen Aufwendungen der Rentenversicherungsträgern anzuwenden, wobei die Verordnung nach § 4 VAErstVO zum 1.1.2002 in Kraft tritt und gleichzeitig die Vorgängerverordnung, die VAErstVO v. 11.3.1980 (BGBl. I S. 280) i. d. F. der Verordnung v. 20.12.1985 (BGBl. I S. 2553) außer Kraft tritt. Dem Regelungsgehalt der §§ 3 und 4 VAErstVO ...

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SGB VI - Gesetzliche Renten... / § 226 Verordnungsermächtigung
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  (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Berechnung und Durchführung der Erstattung von Aufwendungen durch den Träger der Versorgungslast zu bestimmen.  (2) Das Bundesministerium ...

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