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Jansen, SGB VI § 21 Höhe und Berechnung

Siegfried Wurm
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 21 trat in seiner heutigen Konstellation im Zusammenhang mit der Einführung des SGB IX am 1.7.2001 in Kraft; zu diesem Zeitpunkt wurden nämlich die in den unterschiedlichen Gesetzbüchern geregelten rehabilitationsträgerspezifischen Berechnungsvorschriften für das Übergangsgeld in einem Gesetzbuch (SGB IX) zusammengefasst. Deshalb verweist Abs. 1 zur Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes auch auf die allgemeinen Regelungen der §§ 64 bis 72 SGB IX. Daneben werden in den § 21 Abs. 2 bis 5 die rentenversicherungsträgerspezifischen Besonderheiten für die Übergangsgeldberechnung aufgeführt.

Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.1.2012 durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) geändert: In § 21 Abs. 4 Satz 2 Buchst. d wurden die Wörter "§ 66 Abs. 1 oder § 106 SGB III" durch die Wörter "§ 62 Abs. 1 oder § 124 SGB III" ersetzt. Diese Änderung war redaktioneller Natur.

§ 21 wurde ferner durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) mit Wirkung zum 1.1.2018 redaktionell angepasst (in Abs. 1 wurden die Wörter "Teil 1 Kapitel 6" durch die Wörter "Teil 1 Kapitel 11" ersetzt und in Abs. 3 der Verweis auf § 49 SGB IX durch einen Verweis auf § 69 SGB IX geändert). Auch diese Änderungen waren lediglich redaktioneller Natur, weil das SGB IX zum 1.1.2018 neu strukturiert wurde.

Aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze (Gesetz Digitale Rentenübersicht) v. 11.2.2021 (BGBl. I S. 154) hing der Gesetzgeber bei § 21 Abs. 4 Satz 2 mit Wirkung zum 18.2.2021 einen neuen B...

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SGB VI - Gesetzliche Renten... / § 21 Höhe und Berechnung
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  (1) Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich nach Teil 1 Kapitel 11 des Neunten Buches, soweit die Absätze 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmen.  (2) Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld wird für Versicherte, die Arbeitseinkommen ...

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