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Jansen, SGB VI § 182 Zusammentreffen mit vorhandenen Beiträgen

Dr. Johannes Jansen
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Durch das Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr v. 13.5.2015 (BGBl. I S. 706) ist Abs. 1 mit Wirkung zum 1.1.2016 ergänzt worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

§ 182 bestimmt, wie sich bereits entrichtete Pflichtbeiträge und/oder freiwillige Beiträge zu den für den Nachversicherungszeitraum zu entrichtenden Beiträgen verhalten. Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen den früheren Regelungen in § 1402 Abs. 3 RVO und § 124 Abs. 3 AVG. Als Sonderregelung für freiwillige Beiträge aus dem Zeitraum bis zum 31.12.1991 sind § 281 sowie § 277, § 300 Abs. 1 zu beachten.

2 Rechtspraxis

2.1 Zusammentreffen mit Pflichtbeiträgen

 

Rz. 2

Abs. 1 trifft eine der zuvor geltenden Verwaltungspraxis und Rechtsprechung vergleichbare Regelung für das Zusammentreffen von Pflichtbeiträgen und aus der Nachversicherung zu entrichtenden Beiträgen. Zu den Pflichtbeiträgen zählen allein die "echten" Pflichtbeiträge (etwa aus einer von der Versicherungsfreiheit nicht erfassten Nebentätigkeit, z. B. Referendar arbeitet auch versicherungspflichtig). Beiträge für den Nachversicherungszeitraum sind nur noch als Ergänzung bis zur Höhe der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze von den Arbeitgebern, Genossenschaften oder Gemeinschaften zu zahlen. Den aufgrund der im Nachversicherungszeitraum gleichfalls entrichteten Pflichtbeiträgen kommt der Vorrang zu. Dementsprechend sind im Rahmen der Nachversicherung keine Beiträge zu entrichten, wenn bereits Pflichtbeiträge bis zur Höhe der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze gezahlt worden sind. Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung die bereits vor 1992 geltende Rechtsprechung und Praxis normiert (BT-Drs. 11/4124 S. 187; BSG, SozR 2200 § 1232 Nr. 14). Keine Anwendung findet § 182 A...

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SGB VI - Gesetzliche Renten... / § 182 Zusammentreffen mit vorhandenen Beiträgen
SGB VI - Gesetzliche Renten... / § 182 Zusammentreffen mit vorhandenen Beiträgen

  (1)[1] 1Sind für den Nachversicherungszeitraum bereits Pflichtbeiträge gezahlt worden, haben die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften die Beiträge für die Nachversicherung nur insoweit zu zahlen, als dadurch die jeweilige ...

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