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Jansen, SGB VI § 172a Beitragszuschüsse des Arbeitgebers ... / 2 Rechtspraxis

Arne Hoffmann
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Rz. 3

Wie beim früheren § 172 Abs. 2 (bis 31.12.2011) geht es darum, dass Arbeitgeber von Beschäftigten, die der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen, keinen Vorteil daraus haben sollen, dass diese Beschäftigten in einem berufsständischen Versorgungswerk und damit in einem nach der gesetzlichen Wertung gleichwertigen Versorgungssystem pflichtversichert sind. Zweck der Bestimmung ist es – anknüpfend an die Regelungen über die gesetzliche Rentenversicherungspflicht –, den zunächst in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten die Versicherung in einem berufsständischen Versorgungswerk zu ermöglichen, ohne dass ihnen dadurch die sonst, also nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, gegebenen Ansprüche auf Tragung eines Teils des Beitrags entgehen (vgl. BAG, Urteil v. 17.6.2008, 3 AZR 753/06). Die Arbeitgeber sollen nicht bevorzugt werden, wenn sie von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Befreite einstellen (vgl. bei Neidert, in: GK-SGB VI, § 172 a Rz. 4 ff., 9 ff.).

 

Rz. 4

Dazu hatte § 172 Abs. 2 bis 31.12.2011 bestimmt, dass die Arbeitgeber einen Zuschuss zum Beitrag zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung in der Höhe des Anteils leisten, der von ihnen zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten nicht von der Versicherungspflicht befreit worden wären. Diese Vorschrift ist zum 1.1.2012 durch den weitgehend wortgleichen § 172a ersetzt worden (vgl. Rz. 1). Anders als § 172 Abs. 2 spricht § 172 a nicht mehr von einer "Beitragstragung" durch die Arbeitgeber, sondern bestimmt, dass die Arbeitgeber einen Zuschuss zahlen. Mit der Regelung soll nach der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 3.8.2011 klargestellt werden, dass in einer berufsständischen Versorgung nur das Mitglied Beitrag...

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