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Jansen, SGB VI § 168 Beitragstragung bei Beschäftigten / 2.5.4 Auswirkungen der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage

Arne Hoffmann
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Rz. 13

Zu einer weiteren Besonderheit der Beitragstragung führt die wegen des gewährten Versicherungsschutzes gebotene Mindestbeitragsbemessungsgrundlage des § 163 Abs. 8 (wegen des Berechnungsvorgangs vgl. § 2 Abs. 1 Beitragsverfahrensverordnung).

Da gemäß § 163 Abs. 8 (Fassung ab 1.4.1999; damals nur im Falle eines Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit) bei Arbeitnehmern, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben, beitragspflichtige Einnahme das Arbeitsentgelt, mindestens der Betrag in Höhe 175,00 EUR (Mindestbemessungsgrundlage – bis 31.12.2012: 155,00 EUR) ist, ist insgesamt (bei einem Beitragssatz von 18,6 %) mindestens ein Beitrag von 32,55 EUR zu leisten. Bei einem Arbeitsentgelt unterhalb von 175,00 EUR muss der Versicherte also den Beitragsanteil auf 32,55 EUR aufstocken. Je weiter das Arbeitsentgelt unterhalb der 175-EUR-Grenze liegt, desto höher ist daher der Beitragsanteil des geringfügig beitragspflichtig Versicherten.

 

Rz. 14

 

Beispiele (mit 2024 maßgeblichen Werten):

  • Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungspflichtiger Beschäftigung 300,00 EUR

    Beitragssatz 18,6 %

     
    Arbeitgeber trägt 15 % von 300,00 EUR = 45,00 EUR
    Versicherter muss 3,6 % von 300,00 EUR tragen = 10,80 EUR
    Gesamtbeitrag: = 55,80 EUR
    Nach dem bis 30.6.2006 geltenden Recht (Beitragssatz 19,5 %: Verteilung 12 %/7,5 %) hätte der Anteil des Versicherten 22,50 EUR betragen.  
  • Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungspflichtiger Beschäftigung 100,00 EUR

    Beitragssatz 18,6 %

     
    Arbeitgeber trägt 15 % von 100,00 EUR = 15,00 EUR
    Mindestbeitrag, auf den der Versicherte aufstocken muss:  
    18,6 % von 175,00 EUR (§ 163 Abs. 8) = 32,55 EUR
    Versicherter muss also als Beitragsanteil tragen = 17,55 EUR
    Nach dem bis 30.6.2006 geltenden Recht (Beitragssatz 19,5 %: Verteilung 12 %/7,5 %) hätte der Anteil de...

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