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Jansen, SGB VI § 15 Leistungen zur medizinischen Rehabil ... / 2.11.3 Verfahren, wenn der Versicherte von seinem Wahlrecht keinen Gebrauch macht

Siegfried Wurm
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Rz. 87

Wenn der Versicherte bei der Antragstellung kein Wahlrecht ausgeübt hat, hat der Rentenversicherungsträger dem Leistungsberechtigten unter Darlegung der ergebnisrelevanten objektiven Kriterien mehrere (i. d. R. bis zu 4) Rehabilitationseinrichtungen vorzuschlagen (Abs. 6a Satz 4), die am besten für die Rehabilitation geeignet sind ("nachweisbar beste Qualität"). In diesem Fall teilt ihm der Rentenversicherungsträger in dem Bescheid über die grundsätzliche Bewilligung der Rehabilitationsleistung mit, dass z. B. die Rehabilitationseinrichtungen A, B, C und D für ihn geeignet sind. Der Versicherte hat dann 14 Tage Zeit, um sich eine dieser Einrichtungen auszusuchen (Abs. 6a Satz 5). Die 14-Tage-Frist beginnt mit der Kenntnis des Versicherten über die 4 geeigneten Rehabilitationseinrichtungen. Die Wahlerklärung muss dann bis zum letzten Tag der 14-Tage-Frist bei dem Rentenversicherungsträger eingegangen sein. Die Frist von 14 Tagen beginnt in den Fällen mit dem Tag nach Kenntnis des Versicherten über die vom Rentenversicherungsträger benannten Einrichtungen (Berechnung der Frist: vgl. Beispiel unter Rz. 86).

Wenn der Versicherte innerhalb der Frist kein wirksames Wahlrecht ausübt, wird vom Rentenversicherungsträger i. d. R. die erste der in der Vorschlagsliste aufgeführten Rehabilitationseinrichtungen mit der Durchführung der Rehabilitation beauftragt. Der Rentenversicherungsträger teilt dann dem Versicherten mit, dass sich die Rehabilitationseinrichtung in naher Zukunft zwecks Abstimmung des Beginns der Maßnahme etc. mit ihm in Verbindung setzen wird.

Bei diesem Verfahren stellt sich die Frage, nach welchen Kriterien der Rentenversicherungsträger die Rehabilitationseinrichtung auswählt, die für die Durchführung der Leistungen "in der nachweisbar besten Qualität" geeign...

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