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Jansen, SGB VI § 101 Beginn und Änderung in Sonderfällen

Dr. Johannes Jansen
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das RRG v. 18.12.1999 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Eine Änderung erfolgte durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) mit Wirkung zum 30.3.2005: Abs. 3 wurde um Satz 4 ergänzt. Durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersrentenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) sind mit Wirkung zum 1.1.2008 Abs. 4 und 5 angefügt worden. Das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs v. 3.4.2009 (BGBl. I S. 700) hat mit Wirkung zum 1.9.2009 Abs. 3 neu gefasst und Abs. 3a und 3b angefügt. Das Sechste Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) hat Abs. 3b und Abs. 5 mit Wirkung zum 17.11.2016 geändert und Abs. 1a durch das Flexirentengesetz v. 8.12.2016 (BGBl. I S. 2838) mit Wirkung zum 14.12.2016 eingefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 101 ersetzt in den Abs. 1 und 2 die Regelung in § 1276 RVO. Nach der in Abs. 1 enthaltenen Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 11/4124 S. 176) die Befristung erfolgen, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit voraussichtlich nicht auf Dauer ist, um eine Risikoverteilung zwischen der Kranken- und Rentenversicherung vorzunehmen. Abs. 1a bestimmt für bestimmte Ausnahmefälle, dass der Rentenbeginn sich nahtlos an das Ende des Bezuges bestimmter Sozialleistungen anschließt. Abs. 2 dehnt diesen Grundsatz auch auf den Beginn einer großen Witwen- oder Witwerrente aus, die wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit befristet gezahlt wird. Die Auswirkungen eines Versorgungsausgleichs, der nach Beginn einer Rente festgesetzt oder abgeändert wird, legen nunmehr die Abs. 3,...

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SGB VI - Gesetzliche Renten... / § 101 Beginn und Änderung in Sonderfällen
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