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Jansen, SGB IV § 36 Geschäftsführer / 2.6 Besonderheiten

Dr. Johannes Jansen
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Rz. 14

Besonderheiten hinsichtlich der Bestellung des Geschäftsführers gab es noch nach der Neufassung der Vorschrift durch das UVEG v. 7.8.1996 sowie das Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs-Neuregelungsgesetz v. 21.6.2002 für die Unfallkassen der Post, der Telekom und des Bundes . Wegen der privatrechtlichen Struktur von Post und Telekom hatte der Gesetzgeber eine staatliche Einflussnahme bei der Bestellung des Geschäftsführers dieser Unfallkassen dadurch gesichert, dass die Bestellung hoheitlich durch das zuständige Bundesministerium bis zum 31.12.2015 erfolgte, wobei eine Zustimmung der Mehrheit der Versichertenvertreter im Vorstand und in der Vertreterversammlung erforderlich ist. Die Bestellung des Geschäftsführers der Unfallkasse des Bundes erfolgte bis zum 31.12.2014 durch das für Sozialversicherungsangelegenheiten zuständige Bundesministerium und erfordert die Zustimmung des Vorstandes. Diese Regelungen galten auch für die Abberufung des Geschäftsführers und seines Stellvertreters (BR-Drs. 214/02).

Bei der Unfallversicherung Bund und Bahn, die seit 2015 die Unfallkasse des Bundes ersetzt, erfolgt die Bestellung des Geschäftsführers (und seines Stellvertreters) durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Eine Anhörung des Beirates der Künstlersozialversicherung ist seit 2025 nicht mehr vorgesehen. Bei den Feuerwehr-Unfallkassen wird der Geschäftsführer durch die zuständige oberste Verwaltungsbehörde mit Zustimmung des Vorstandes bestellt. Zuständige Behörden sind das Bundesversicherungsamt bzw. die Landesversicherungsämter.

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