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Jansen, SGB IV § 16 Gesamteinkommen / 2.2 Ermittlung des Gesamteinkommens

Hendrik Erkelenz
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Rz. 5

Für die Ermittlung des Gesamteinkommens sind nach dem Urteil des BSG v. 26.10.1982 (3 RK 35/81, Die Beiträge 1983 S. 241) die einzelnen Einkunftsarten zusammenzurechnen und dabei nicht nur positive, sondern auch negative Einkünfte zu berücksichtigen. Allerdings dürfen Sonderausgaben (z. B. Vorsorgeaufwendungen) und ausschließlich für die Berechnung der Lohn- und Einkommensteuer geltende Freibeträge (z. B. Altersentlastungsbetrag, Kinderfreibetrag, Freibetrag für Land- und Forstwirtschaft und für freie Berufe) sowie sonstige vom Einkommen abzuziehende Beträge (z. B. für außergewöhnliche Belastungen) bei der Feststellung der Einkünfte und damit bei der Ermittlung des Gesamteinkommens nach dem Urteil des BSG v. 25.8.2004 (B 12 RK 36/03 R) nicht abgezogen werden.

Bei schwankendem Einkommen ist nach dem Urteil des BSG v. 4.6.1981 (3 RK 5/80, USK 81 134) der monatliche Durchschnitt des Jahreseinkommens als das regelmäßige monatliche Gesamteinkommen anzusetzen. Der von dem Versicherten vertretenen Auffassung, es könne nur das Monat für Monat erzielte Einkommen in Ansatz gebracht werden, stimmte das BSG nicht zu. Soweit bei schwankendem Einkommen das Gesamteinkommen nicht im Voraus genau angegeben werden kann, ist das voraussichtliche Gesamteinkommen nach den Umständen des Einzelfalles gewissenhaft zu schätzen.

Obgleich in der Sozialversicherung im Allgemeinen die Beiträge nach dem Bruttoeinkommen bemessen werden, wird man nicht umhin kommen, bei der Ermittlung des Gesamteinkommens teilweise lediglich den steuerpflichtigen Gewinn heranzuziehen. Die verschiedenen Einkünfte dürften im Allgemeinen wie folgt anzusetzen sein.

 

Rz. 6

Bei der Feststellung des Gesamteinkommens sind nach dem Urteil des BSG v. 26.10.1982 (3 RK 35/81, Die Beiträge 1983 S. 241) von dem Einkommen aus nich...

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