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Jansen, SGB X § 82a Informationspflichten, wenn Sozialdaten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden

Britta Berg
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 82a wurde zum 25.5.2018 durch Art. 24 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541) neu in das 2. Kapitel des SGB X eingefügt. Er ergänzt für die Erhebung von Sozialdaten die europaweit zum 25.5.2018 einheitlich geregelten Datenschutzbestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO; ABl. L 119/1).

In Ergänzung zu Art. 14 DSGVO enthält § 82a Ausnahmen von den dort geforderten Informationspflichten, wenn Sozialdaten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden. Diese Informationspflichten waren bis zum 24.5.2018 in § 67a Abs. 4 und 5 a. F. enthalten und wurden im Wesentlichen in § 82a übernommen und redaktionell angepasst, insbesondere an die Begriffsbestimmungen nach Art. 4 DSGVO i. V. m. § 67.

Als ein besonderer Ausnahmetatbestand wurde die Regelung des § 83 Abs. 4 Nr. 3 a. F. in § 82a Abs. 1 Nr. 2 mit überführt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Bis zum 24.5.2018 enthielt § 67a a. F. sämtliche Voraussetzungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Erhebung von Sozialdaten. Seit dem 25.5.2018 enthält dieser in Ergänzung der unmittelbar geltenden Vorschriften der DSGVO für die zulässige Erhebung von Daten, insbesondere Art. 6 DSGVO (Rechtmäßigkeit der Verarbeitung) und Art. 9 DSGVO (Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten), nur noch die speziellen Anforderungen an die Erhebung von Sozialdaten (vgl. die Komm. zu § 67a).

Die Informationspflichten und die Ausnahmen davon ergeben sich für Datenerhebungen seit dem 25.5.2018 zunächst unmittelbar aus Art. 13 und 14 DSGVO.

Die Ausnah...

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SGB X - Sozialverwaltungsve... / § 82a Informationspflichten, wenn Sozialdaten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
SGB X - Sozialverwaltungsve... / § 82a Informationspflichten, wenn Sozialdaten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden

  (1) Die Pflicht einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 14 Absatz 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten ...

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