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Jansen, SGB VI § 97a Einkommensanrechnung beim Zuschlag ... / 2.1 Anzurechnendes Einkommen

Dr. Claudia Claßen
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Rz. 3

Abs. 1 regelt, dass das Einkommen des Leistungsberechtigten und seines Ehegatten oder – über den Wortlaut des Gesetzes hinaus – seines (eingetragenen) Lebenspartners auf den Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach den §§ 76g, 307e und 307f anzurechnen ist. Das Einkommen wird also nur auf den nach den vorgenannten Bestimmungen geleisteten Zuschlag, nicht hingegen auf die aus dem Rentenstammrecht des Leistungsberechtigten gezahlte Rente angerechnet. Einkommensanrechnungen auf den letztgenannten Rentenanteil sind in § 34 für die Altersrenten, in §§ 96a, 313 für Erwerbsminderungsrenten und in § 97 für Hinterbliebenenrenten geregelt. Durch die Berücksichtigung der Einkünfte auch des Ehegatten oder des (eingetragenen) Lebenspartners soll dem durch die wechselseitige Unterhaltspflicht (vgl. § 1360 BGB und § 5 LPartG) dieser Personen zum Ausdruck gebrachten Willen Rechnung getragen werden, wirtschaftlich für einander einzustehen. Aufgrund von § 21 LPartG, wonach Regelungen zu Ehegatten und Ehen, die nach dem 22.12.2018 in Kraft treten, auch für Lebenspartner und Lebenspartnerschaften entsprechend gelten, bedurfte es im Gesetz keiner ausdrücklichen Erwähnung der Anrechnung des Einkommens auch der Lebenspartner neben den Ehegatten. Anders als nach dem SGB II und SGB XII wird damit das Einkommen Angehöriger anderer Gemeinschaftsformen, wie z. B. von Partnern eheähnlicher Lebensgemeinschaften, nicht berücksichtigt. Die Einkommensanrechnung ist nicht verfassungswidrig (BSG, Urteil v.27.11.2025, B 5 R 9/24 R).

 

Rz. 4

Abs. 2 regelt, welche Einkünfte im Einzelnen als Einkommen i. S. d. § 97a auf den Rentenzuschlag anzurechnen sind und wie bei der Einkommensprüfung/Einkommensanrechnung zu verfahren ist. Als Einkommen sind das zu versteuernde ...

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