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Jansen, SGB VI § 76g Zuschlag an Entgeltpunkten für lang ... / 2.3.2 Berücksichtigung von Zuschlägen bei der Ermittlung der Grundbewertungszeit

Dr. Tobias Kador
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Rz. 53

Zuschläge an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten nach § 71 Abs. 2 (z. B. für eine Berufsausbildung oder einen versicherungspflichtigen Kranken- oder Übergangsgeldbezug in bestimmten Zeiträumen; § 247 Abs. 1 i. V. m. § 252 Abs. 2) sind ebenfalls für die Kalendermonate zu berücksichtigen, auf die sie entfallen. Außerdem zu berücksichtigen sind – neben den jeweiligen Entgeltpunkten für die Beitragszeiten – zugeordnete zusätzliche Entgeltpunkte nach § 70 Abs. 3a und nach § 262 (BT-Drs. 19/18473 S. 37, BR-Drs. 85/20 S. 34).

 

Rz. 54

§ 262 SGB VI, der Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt regelt und durch das RRG v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in das Gesetz eingefügt wurde, sieht bei niedrigen Einkommen unter bestimmten Voraussetzungen aus denselben sozialpolitischen Erwägungen eine Erhöhung der Entgeltpunkte vor, wie der Grundrentenzuschlag nach § 76g. Durch die Berücksichtigung des erhöhenden Wertes aus § 262 bei der Grundrentenbewertungszeit nach Abs. 3 geht der höhere Wert aus § 262 in die Grundrentenbewertungszeit ein und erhöht diesen Wert (vgl. im Übrigen auch Rz. 102 ff.). Die Erhöhung nach § 262 findet daher auch Berücksichtigung, ob und in welcher Höhe nach Abs. 4 ein Grundrentenzuschlag gewährt wird. Damit wird letztlich die Erhöhung nach § 262 vorrangig berücksichtigt.

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