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Jansen, SGB VI § 136 Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Heidrun Brettschneider
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist gemäß Art. 85 Abs. 1 RRG 1992 (BGBl. I S. 2261) am 1.1.1992 in Kraft getreten. Sie bestimmte die ehemalige Bundesknappschaft (= Rechtsvorgängerin der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung.

Durch Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) wurde § 136 mit Wirkung zum 1.1.2005 (Art. 86 Abs. 1 RVOrgG) neu gefasst. Die Vorschrift regelt nunmehr die Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Leistungen sowie für die Durchführung der Versicherung. § 136 Satz 1 entspricht nunmehr dem § 140 in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung.

Satz 3 wurde durch das Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherung in Europa und zur Änderung anderer Gesetze v. 22.6.2011 (BGBl. I S. 1202) mit Wirkung zum 29.6.2011 angefügt. Danach gilt die in Satz 1 und 2 der Vorschrift für Leistungen sowie für die Durchführung der Versicherung geregelte Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auch bei Anwendung von über- oder zwischenstaatlichem Recht.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 126 in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung enthielt generelle Regelungen zur Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger untereinander für die von ihnen in der allgemeinen Rentenversicherung zu betreuenden Versicherten und Hinterbliebenen.

Abweichend von den in § 126 (i. d. F. bis 31.12.2004) enthaltenen Zuständigkeitsregelungen war die ehemalige Bundesknappschaft (= Rechtsvorgängerin der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) seit dem Inkrafttreten des SGB VI (BGBl. I S. 2261) am 1.1.1992 gemäß § 140 a. F. (gültig bis 31.12.2001) für die Feststellung und Zahlung von Leistungen zuständ...

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SGB VI - Gesetzliche Renten... / § 136 Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

1Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist für Leistungen zuständig, wenn ein Beitrag auf Grund einer Beschäftigung zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist. 2In diesen Fällen führt die Deutsche Rentenversicherung ...

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