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Jansen, SGB VI § 126 Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung

Jürgen Zips
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Bestimmung wurde durch Art. 1 Nr. 17 i. V. m. Art. 86 Abs. 1 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) im Rahmen der Neugestaltung des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des SGB VI mit Wirkung zum 1.1.2005 neu gefasst.

Mit Art. 5 Nr. 8 des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze v. 22.6.2011 (BGBl. I S. 1202) wurde Satz 2 mit Wirkung zum 29.6.2011 (Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes) angefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Bestimmung steht in der Nachfolge der bisherigen Wegweiserbestimmung des § 125 a. F., der die 3 Gattungen der organisationsrechtlich untergliederten Rentenversicherung aufführte. Die komplette Neugestaltung des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels SGB VI kennt nur noch die Unterscheidung zwischen der allgemeinen und der knappschaftlichen Rentenversicherung. Satz 2 übernimmt diese Zuständigkeitsregelung auch für die Anwendung des über- und zwischenstaatlichen Rechts.

2 Rechtspraxis

2.1 Einheitlicher Versichertenbegriff als Grundlage der Zuordnung

 

Rz. 3

Mit der Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde verfahrensrechtlich nachvollzogen, was materiell-rechtlich bereits einheitlich geregelt ist. Hinsichtlich der Zuständigkeit wird nicht mehr zwischen Arbeitern und Angestellten unterschieden. Es gilt seitdem ein einheitlicher Versichertenbegriff. Gleiches gilt für die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Selbständigen.

 

Rz. 4

Was inhaltlich das Rentenreformgesetz 1992 für die beitrags- und leistungsrechtliche Gleichstellung zwischen Arbeitern und Angestellten im SGB VI vorgezeichnet hat, ergänzt das RVOrgG, indem es die Organisationsstrukturen ändert. Gerade die Verschmelzung von föderalen Interessen mit den entsprechenden Rentenversicherungsträgern, den Landesversicheru...

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