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Hillebrand/Keßler, GenG § 25a Angaben auf Geschäftsbriefen

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1 Zweck der Vorschrift

 

Rz. 1

Die Vorschrift bezweckt im Wesentlichen die Information des Rechtsverkehrs über die Haftungs- und Vertretungsverhältnisse der Genossenschaft. Sie gewährleistet hierdurch ein Mindestmaß an Publizität und Transparenz gegenüber den (potenziellen) Geschäftspartnern und dient insoweit auch der erleichterten Durchsetzung von Ansprüchen. Ihre Ausgestaltung entspricht weitgehend den Vorgaben bezüglich anderer Rechtsformen (§§ 37 a, 125 a, 177 a HGB; § 7 Abs. 4 PartGG; 35 a GmbHG; § 80 AktG). Die Regelung gilt gem. § 25 SCEAG auch für die Europäische Genossenschaft.

2 Erforderliche Angaben

 

Rz. 2

Die auf den Geschäftsbriefen erforderlichen Angaben betreffen

  • die Rechtsform der Genossenschaft,
  • den Sitz,
  • das zuständige Registergericht des Sitzes,
  • die Nummer, unter der die Genossenschaft im Genossenschaftsregister eingetragen ist,
  • die Namen aller Vorstandsmitglieder,
  • die oder den Aufsichtsratsvorsitzende/n.
 

Rz. 3

Was die Personen der Organwalter in Vorstand und Aufsichtsrat betrifft, so sind diese um der besseren Unterscheidbarkeit willen mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen zu bezeichnen. Die Benennung der Vorstandsmitglieder betrifft auch die Stellvertreter. Diese sind gem. § 35 den übrigen Mitgliedern des Leitungsorgans gleichgestellt. Das Hinzufügen eines Stellvertreterzusatzes scheidet folglich aus (so im Ergebnis für die AG Hüffer, § 80 AktG RN 3; siehe auch BGH NJW 1998, S. 1071 ff., 1072). Im Übrigen sind die gesetzlichen Vorgaben nicht abschließender Natur. Es steht der Genossenschaft somit frei, weitere Angaben zu machen, soweit diese keine Irreführung des Rechtsverkehrs beinhalten (vgl. § 5 UWG).

 

Rz. 4

Über die Art und Weise der Angabe, insbesondere die gestalterische Form der Geschäftsbriefe, enthält § 25 a keine Vorgaben. In dieser Hinsicht besteht Gestaltu...

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