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Hillebrand/Keßler, GenG § 35 Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern

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1 Zweck der Regelung

 

Rz. 1

Die Bestimmung hat im Wesentlichen klarstellende Funktion. Demzufolge ist der Umstand, dass einem Vorstandsmitglied nach der internen Kompetenzverteilung nur die Funktion eines ›Stellvertreters‹ zukommt, ohne Einfluss auf dessen organschaftliche Rechte und Pflichten. Dies gilt – nicht nur, aber insbesondere – für die haftungsrechtliche Verantwortung gem. § 34. Insofern ist die Bezeichnung in gewisser Weise irreführend.

2 Die rechtliche Stellung des Stellvertreters

 

Rz. 2

Hinsichtlich seiner Organstellung unterliegt das stellvertretende Vorstandsmitglied den gleichen Rechten und Pflichten wie die ›ordentlichen‹ Organwalter. Die Grundsätze der Leitungsautonomie und ›Eigenverantwortlichkeit‹ (§ 27 Abs. 1 S. 1) bleiben folglich unberührt. Stellvertretende Vorstandsmitglieder sind somit weder an Weisungen anderer Vorstandsmitglieder noch an Vorgaben sonstiger Gesellschaftsorgane gebunden (§ 27 Abs. 1 S. 1). Diese Kompetenzverteilung ist angesichts des Grundsatzes der ›formellen Satzungsstrenge‹ (§ 18 S. 2) zwingend und kann auch durch die Satzung nicht abbedungen oder eingeschränkt werden (Lang/Weidmüller/Holthaus/Lehnhoff § 35 RN 2; Pöhlmann/Fandrich/Bloehs § 35 RN 1). Lediglich im Rahmen der internen Geschäftsverteilung kann der Tätigkeitsbereich des Stellvertreters beschränkt werden, sofern dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Demzufolge ist es möglich, stellvertretenden Vorstandsmitgliedern Angelegenheiten von geringerer Bedeutung zuzuweisen oder ihre eigenständige Ressortverantwortung auf den Fall der Verhinderung eines ›ordentlichen‹ Vorstandsmitglieds zu beschränken.

 

Rz. 3

Demgegenüber ist es unzulässig, ein ›stellvertretendes Vorstandsmitglied‹ als ›Ersatzmitglied‹ mit der Maßgabe – aufschiebend bedingt (§ 158 Abs. 1 BGB) – zu bestellen, dass diesem eine Organstellung nur zukommt, we...

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