Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Häusliches Arbeitszimmer und Homeoffice ab 2023

Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Kommentar

1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben

Eine mobile Arbeitskultur mit partiellem Homeoffice gehört mittlerweile in vielen Branchen zum "New Normal". Der Gesetzgeber hat hierauf reagiert und die Regelungen zur steuerlichen Absetzbarkeit von häuslichen Arbeitszimmern und Homeofficeplätzen neu gefasst. Das BMF hat nun ein ausführliches Anwendungsschreiben veröffentlicht.

Die Corona-Pandemie und die zunehmende Digitalisierung haben für einen tiefgreifenden Wandel in der Arbeitswelt gesorgt. Eine mobile Arbeitskultur mit partiellem Homeoffice gehört mittlerweile in vielen Branchen zum "New Normal". Flexible Arbeitsweisen, die ursprünglich nur zur kurzfristigen Überbrückung der Pandemie konzipiert waren, haben sich mittlerweile fest etabliert.

Neuregelungen ab 2023 im Überblick

Der Steuergesetzgeber hat auf die neuen Realitäten in der Arbeitswelt mit dem Jahressteuergesetz 2022 reagiert und die Regelungen zur steuerlichen Absetzbarkeit von häuslichen Arbeitszimmern und Homeofficeplätzen ab dem Veranlagungszeitraum 2023 neu gefasst (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b und 6c EStG n. F.). Wie das neue Regelwerk in der Praxis anzuwenden ist, hat das BMF nun mit ausführlichem Anwendungsschreiben vom 15.8.2023 dargestellt. Die Aussagen hier im Überblick.

Hinweis:Für VZ bis einschließlich 2022 gelten nach wie vor die Aussagen im vorangegangenen BMF-Schreiben v. 6.10.2017 (BStBl 2017 I S. 1320) fort.

Wahlrecht zwischen tatsächlichem Kostenabzug und Jahrespauschale

Erwerbstätige, die den Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer haben, dürfen ab 2023 ein neues Wahlrecht ausüben (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Sätze 2 und 3 EStG). Sie können ihre Raumkosten entweder

  • in Höhe der tatsächlich angefallenen Aufwendungen in unbeschränkter Höhe oder
  • mit einer Jahrespauschale von 1.260 EUR

als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzen.

Hinweis:Wird die Jahrespauschale gewählt, müssen dem Finanzamt nicht die tatsächlich angefallenen Raumkosten nachgewiesen werden. Die Pauschale muss aber monatsweise gekürzt werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer nicht das ganze Jahr über vorhanden oder nicht ganzjährig der Tätigkeitsmittelpunkt war (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG).

Für die Ausübung des Wahlrechts ist es - neben eines zuhause verorteten Tätigkeitsmittelpunkts - erforderlich, dass der Arbeitsraum begrifflich ein häusliches Arbeitszimmer ist.

Die Tagespauschale

Bis einschließlich 2022 konnten Erwerbstätige ihr häusliches Arbeitszimmer bei fehlendem häuslichen Tätigkeitsmittelpunkt noch beschränkt mit bis zu 1.250 EUR pro Jahr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen, sofern ihnen kein Alternativ-Arbeitsplatz (z.B. beim Arbeitgeber) zur Verfügung stand. Diese Fallvariante wurde abgeschafft.

Dieser Personenkreis kann ab 2023 eine Tagespauschale (Homeoffice-Pauschale) von 6 EUR, maximal 1.260 EUR pro Jahr, beanspruchen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c Satz 1 EStG).

Hinweis: Es muss ab 2023 begrifflich also trennscharf zwischen der neuen Jahrespauschale (für häusliche Arbeitszimmer mit dortigem Tätigkeitsmittelpunkt) und der neuen Tagespauschale (für sonstiges Homeoffice und externe Tätigkeitsmittelpunkte) unterschieden werden.

Die Tagespauschale lässt sich für jeden Kalendertag abziehen, an dem der Erwerbstätige seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine (außerhalb der häuslichen Wohnung belegene) erste Tätigkeitsstätte aufgesucht hat.

Aber auch "Mischarbeitstage", an denen nicht überwiegend von zuhause aus gearbeitet wurde, dürfen ausnahmsweise über die Tagespauschale abgezogen werden, sofern dem Erwerbstätigen für seine zuhause erledigte Arbeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz (z.B. im Betrieb des Arbeitgebers) zur Verfügung steht. In diesen Fällen darf die Tagespauschale auch für Tage abgezogen werden, an denen der Erwerbstätige parallel auswärts oder an seiner ersten Tätigkeitsstätte gearbeitet hat (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c Satz 2 EStG).

Hinweis:Die Tagespauschale kann auch in Anspruch genommen werden, wenn zuhause kein (abgeschlossenes) häusliches Arbeitszimmer vorhanden ist, sondern lediglich in einer Arbeitsecke oder am Küchentisch gearbeitet wird.

2. Das neue Wahlrecht zum häuslichen Arbeitszimmer

Ab VZ 2023 gilt beim häuslichen Arbeitszimmer ein neues Wahlrecht: Erwerbstätige können zwischen einem tatsächlichen Kostenabzug und der Jahrespauschale wählen.

Begriff und Definition des häuslichen Arbeitszimmers

Um die Wahl zwischen dem tatsächlichen Raumkostenabzug und dem Ansatz der Jahrespauschale zu haben, muss der genutzte Arbeitsraum zunächst begrifflich ein häusliches Arbeitszimmer ein. Die Definition entspricht dem Begriff der früheren Rechtslage. Erforderlich ist nach wie vor, dass der Raum in die häusliche Sphäre eingegliedert ist und nahezu ausschließlich für berufliche und betriebliche Zwecke genutzt wird. Eine private Mitnutzung des Arbeitszimmers unter 10 % ist nach dem neuen BMF-Schreiben (Rz. 3) aber nach wie vor erla...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben
    4.457
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.338
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    3.217
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    2.578
  • Betriebsbedarf
    2.566
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer
    2.513
  • Software, Anschaffung und Abschreibung
    2.493
  • Anzahlungen, geleistete
    2.479
  • Jahresabschluss, Abgrenzung Vorsteuer
    2.366
  • Abschreibung, gebrauchte Wirtschaftsgüter / 6 Gebrauchter Firmen-Pkw: Besonderheiten bei der Schätzung der Nutzungsdauer
    2.313
  • Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
    2.268
  • Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
    2.261
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    2.233
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    2.216
  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    2.154
  • Nachforderungszinsen
    2.107
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    2.103
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    2.100
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    2.080
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    2.072
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Häusliches Arbeitszimmer und Homeoffice ab 2023: 1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
Arbeitsplatz mit Laptop, Tablet und gesundem Salat
Bild: mauritius images / Westend61 / realitybites

Eine mobile Arbeitskultur mit partiellem Homeoffice gehört mittlerweile in vielen Branchen zum "New Normal". Der Gesetzgeber hat hierauf reagiert und die Regelungen zur steuerlichen Absetzbarkeit von häuslichen Arbeitszimmern und Homeofficeplätzen neu gefasst. Das BMF hat nun ein ausführliches Anwendungsschreiben veröffentlicht.


Praxis-Beispiele: Neuregelung des häuslichen Arbeitszimmers und der Pauschalen ab VZ 2023
Home-Office Schreibtisch mit Laptop und Tablet
Bild: Corbis

Die ertragsteuerliche Berücksichtigung der betrieblichen und beruflichen Betätigung in der häuslichen Wohnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b und 6c i. V. m. § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG wurde ab dem VZ 2023 neu geregelt. Der Beitrag zeigt in der Praxis bedeutsame Fallbeispiele.


BMF-Schreiben: Häusliches Arbeitszimmer - Homeoffice
Arbeitszimmer (1)
Bild: Haufe Online Redaktion

Die steuerliche Absetzbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers ist immer wieder Streitthema zwischen Steuerzahlern und Finanzamt. Lesen Sie in diesem Beitrag, was es zu beachten gibt.


Schnell und sicher: GmbH-Jahresabschluss leicht gemacht
GmbH Jahresabschluss leicht gemacht
Bild: Haufe Shop

So erstellen Sie den GmbH-Jahresabschluss korrekt und unter Nutzung aller Gestaltungsspielräume. Mit Ablaufplan, klaren Arbeitsschritten und Buchungsbeispielen werden Sie durch den gesamten Abschluss geführt und vermeiden so häufige Fehler.


Anlage N (Einkünfte aus nic... / 5.9 [Neuregelung des Abzugs von Aufwendungen für häusliches Arbeiten → Zeilen 60–62]
Anlage N (Einkünfte aus nic... / 5.9 [Neuregelung des Abzugs von Aufwendungen für häusliches Arbeiten → Zeilen 60–62]

Der Abzug für Aufwendungen i. Z. m. beruflichem Arbeiten zuhause wurde ab dem Vz. 2023 neu geregelt. Die wesentlichen Änderungen bestehen zum einen darin, dass ein häusliches Arbeitszimmer nur noch in den Fällen von Bedeutung ist, in denen es den Mittelpunkt ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren