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Grundsätze zum Abrechnungswesen im Wohnungseigentumsrecht

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Leitsatz

Ordnungsgemäße Buchung und Abrechnung (Gesamt- und Einzelabrechnungen) im Anschluss an geleistete Hausgeldrückstände

 

Normenkette

§ 28 Abs. 3 WEG

 

Kommentar

  1. Nach Erwerb einer Wohnung leistete der klagende Erwerber aufgrund der in der Gemeinschaftsordnung vereinbarten Gesamtschuldhaftung Hausgeldrückstände des Veräußerers in einem Teilbetrag der Hauptforderung zuzüglich eines entsprechenden Verzugszinsbetrags an die Gemeinschaft. Seine Anfechtung des Genehmigungsbeschlusses zur betreffenden Jahresgesamt- und Einzelabrechnung hatte auch in der Revisionsinstanz keinen Erfolg.
  2. Unter Bezugnahme auch auf bisherige Senatsrechtsprechung wurden neuerlich folgende Grundsätze zum Abrechnungswesen im Wohnungseigentumsrecht herausgestellt:

    1. Der Verwalter hat eine geordnete und übersichtliche Einnahmen- und Ausgabenrechnung vorzulegen, die auch Angaben über die Höhe der gebildeten Rücklagen enthält; sie muss verständlich sein; entgegen Wirtschaftsplan müssen in einer Abrechnung die tatsächlichen Einnahmen und Kosten ausgewiesen werden; nur so ist die Vermögenslage der Wohnungseigentümergemeinschaft zu erfassen und auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen; nicht zuletzt ist die Jahresabrechnung Grundlage für die Festlegung der endgültigen Höhe der Hausgeldbeiträge (so die aktuelle h.M.).
    2. Musste ein Erwerber kraft vereinbarter Gesamtschuldhaftung auch Verzugszinsen für Rückstände seines Veräußerers bezahlen, kann ein solcher Zinsbetrag in einer Gesamtabrechnung als "Gemeinschaftserträge" verbucht und auch kraft Genehmigungsbeschlusses in den Einzelabrechnungen anteilig im betreffenden Geschäftsjahr ausgekehrt werden; es handelt sich insoweit um Rechtsfrüchte des Verwaltungsvermögens, die gemäß § 16 Abs. 1 WEG zu den Nutzungen des gemeinschaftlichen Eigentums gehören und auch den Eigentüm...

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