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Frotscher/Geurts, EStG Anhang 1 zu § 15: GmbH & Co. KG s ... / 3.6 Steuervorteile

Dr. Tobias Hagemann
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Rz. 44

Neben den vorstehend beschriebenen zivil- und handelsrechtlichen Vorzügen sprechen nach wie vor auch steuerliche Aspekte für die Wahl der GmbH & Co. Als Personengesellschaft ist sie selbst nicht einkommensteuerpflichtig. Alle Erträge und Vermögenswerte fließen vielmehr in die Besteuerungsgrundlagen der Gesellschafter ein. Sind positive Ergebnisse zu berücksichtigen, entfällt eine doppelte Erfassung bei der ESt, liegen negative Ergebnisse vor, mindern die anteiligen Beträge – vorbehaltlich des § 15a und § 15b EStG – die ESt der einzelnen Beteiligten. Ferner ist die auf den Gewerbebetrieb anfallende GewSt anteilig bei der ESt der Mitunternehmer nach § 35 EStG anrechenbar (§ 35 EStG 117ff.).

 

Rz. 45

Insbesondere die direkte Zurechnung von Verlusten bei den Beteiligten hat die Entwicklung der GmbH & Co. seit 1970 positiv beeinflusst. Neben der GmbH & Co. wurde ebenso die Entwicklung der GmbH & atypisch Still begünstigt, die in diesem Zusammenhang und für diese Zwecke eingesetzt wurde. Nachdem Rspr. und Finanzverwaltung ihre zunächst restriktive Haltung zur Frage einer angemessenen Gewinn- und Verlustverteilung aufgegeben hatten, war es möglich geworden, selbst risikoreiche Geschäfte ohne persönliche und unbeschränkte Haftung aufzunehmen und zugleich die entstandenen Verluste sofort steuerwirksam werden zu lassen. Ungewöhnliche Gestaltungen mit unerwünschten handels- und steuerrechtlichen Auswirkungen haben schließlich sogar den Gesetzgeber veranlasst, bestimmten Verlusten die sofortige Anerkennung zu versagen.[1]

 

Rz. 46

Seit der ErbSt-Reform zum 1.1.2009 werden sämtliche Vermögensarten zum gemeinen Wert bewertet. Die Verschonungsabschläge im Betriebsvermögen sind allerdings an weitere Voraussetzungen gebunden. Sog. Verwaltungsvermögen ist im Rahmen der ErbSt nicht begün...

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