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Frotscher/Geurts, EStG § 15a Verluste bei beschränkter Haftung

Dr. Martin Friedberg
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1 Allgemeines

1.1 Grundaussage von § 15a EStG

 

Rz. 1

§ 15a EStG normiert in seiner Grundaussage die Beschränkung des Ausgleichs von Verlusten aus Beteiligungen mit beschränkter Haftung auf den Betrag der geleisteten Einlage und gegebenenfalls eine darüber hinausgehende Außenhaftung. Kommanditisten soll die unmittelbare Geltendmachung von Verlusten dann versagt werden, wenn durch die Verlustzuweisung ein negatives Kapitalkonto entsteht oder dieses erhöht wird. Der Verlustausgleich nach § 2 Abs. 1 und Abs. 3 EStG und der Vor- oder Rücktrag von Verlusten nach § 10d EStG wird folglich beschränkt.

 

Rz. 2

Eine Zurechnung der das positive Kapitalkonto des Kommanditisten übersteigenden Verlustanteile beim Komplementär, wie sie in der Vergangenheit teilweise diskutiert wurde, findet jedoch nicht statt, da die Zurechnungsentscheidung zugunsten des beschränkt haftenden Gesellschafters schon auf Ebene von § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG gefallen ist.

Verluste, durch die ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht, sind daher zwar vom sofortigen Verlustausgleich ausgenommen, können dafür aber zeitlich unbegrenzt in den Folgejahren im Umfang von Gewinnen aus der gleichen Beteiligung bzw. dem gleichen Betrieb und der gleichen Einkunftsquelle ausgeglichen werden; in der Terminologie von § 15a EStG sind sie verrechenbar.

 

Rz. 3

Damit beantwortet § 15a EStG zum einen bejahenderweise die vor seiner Einführung umstrittene Frage, ob ein handelsrechtlich anzuerkennendes negatives Kapitalkonto bei Kommanditisten auch steuerrechtliche Wirksamkeit besitzt. Er beschränkt aber zum anderen den aus dieser Anerkennung folgenden wirtschaftlichen und rechtlichen Gehalt des negativen Kapitalkontos auf die Verlusthaftung mit künftigen Gewinnanteilen, was seine Ursache darin findet, dass es im Übrigen an einer effektiven Kapitalaufzehrung und damit an eine...

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