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Frotscher/Geurts, EStG § 90 Verfahren / 6 Festsetzung der Zulage, Abs. 4

Ulrike Reymann, Thomas Dammers
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6.1 Inhalt

 

Rz. 17

§ 90 Abs. 4 EStG regelt das Verfahren, das zur förmlichen Festsetzung der Zulage führt. Bis 31.12.2023 beschränkt sich dieses Verfahren darauf, dem Zulageberechtigten durch ein Antragsrecht die Möglichkeit zu eröffnen, nach Durchführung des in § 90 Abs. 2 und 3 EStG geregelten maschinellen Verfahrens die Angelegenheit einer manuellen Bearbeitung zuzuführen.

Ab 1.1.2024 werden im Zuge des JStG 2022 weitere Möglichkeiten ergänzt. So muss die Festsetzung von Amts wegen erfolgen, wenn die beantragte von der gewährten Zulage abweicht oder eine Rückforderung nach § 90 Abs. 3 EStG erfolgt (Rz. 24). Zudem wird die Festsetzung auf Anforderung des zuständigen FA eingeführt (Rz. 25).

6.2 Zweck der Regelung

 

Rz. 18

Hinter der Schaffung einer derartigen Rechtsschutzmöglichkeit eigener Art steht die Automatisierung der Verfahrensabläufe. Der Gesetzgeber hat die Gewährung der Zulage weitgehend maschinell ausgestaltet. Nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass die Verwaltungskosten in einem vertretbaren Ausmaß zur Höhe der Zulagengewährung stehen.[1] Hinzu kommt, dass es sich bei der Gewährung von Altersvorsorgezulage um eine Vielzahl ähnlicher, weitestgehend vorhersehbarer Fallgestaltungen handelt, für die sich ein automatisiertes Verfahren besonders eignet.

Kehrseite der Grundentscheidung für ein automatisiertes Verfahren ist jedoch die Abhängigkeit von Computerprogrammen bei der Ausgestaltung des Verfahrens. Während juristisch betrachtet eine abstrakt-generelle Norm ausreicht, um eine unbestimmte Anzahl unterschiedlicher Lebenssachverhalte abschließend zu regeln, bedarf es bei der Programmierung von Software exakter Angaben darüber, bei welchem Ereignis was für eine Berechnung oder Reaktion ausgelöst werden soll.[2] Die Programmierung von Sondersachverhalten ist jedoch nicht für alle Fallkon...

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