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Frotscher/Geurts, EStG § 8 Einnahmen / 8.1 Grundsatz und Allgemeines

Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
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Rz. 134

§ 8 Abs. 2 EStG dient der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Diejenigen Stpfl., denen Einnahmen nicht in Geld, sondern in geldwerten Gütern zufließen, sollen denjenigen gleichgestellt werden, die ihre Einnahmen unmittelbar in Geld beziehen. Es handelt sich insoweit um eine Bewertungsvorschrift für alle Einnahmen, die nicht in Geld bestehen. Bei der Bewertung der geldwerten Güter ist daher nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG grundsätzlich darauf abzustellen, welchen Geldbetrag der Stpfl. aufwenden müsste, um den entsprechenden Vorteil am Markt zu erwerben. Ausschlaggebend dafür sind ausschließlich objektive Gesichtspunkte.[1] Dass die subjektiven Einschätzungen des Leistenden oder des Empfängers nicht maßgeblich sind, zeigt auch das Abstellen auf die "üblichen Endpreise" in Abs. 2 S. 1.

 

Rz. 134a

§ 8 Abs. 3 EStG enthält demgegenüber eine Sonderregelung für Personalrabatte und übliche Geschäftsleistungen des Arbeitgebers, die auch bei einem günstigeren Ansatz nach Abs. 2 vorrangig ist. Allerdings besteht nach der Rspr. ein Wahlrecht (Rz. 134d), alternativ Abs. 2 anzuwenden. Die Anwendung von § 8 Abs. 2 EStG kann zweckmäßig sein, wenn der nach § 8 Abs. 3 EStG maßgebende Preis trotz Bewertungsabschlag und Rabattfreibetrag über dem üblichen Endpreis des Abs. 2 S. 1 liegt. Zweck der Bewertung nach Abs. 3 ist zwar eine Typisierung zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens und nicht eine gegenüber der Grundnorm des Abs. 2 S. 1 günstigere Bewertung.[2] Dennoch rechtfertigt eine solche Typisierung keinen über dem üblichen Endpreis i. S. v. § 8 Abs. 2 EStG liegenden Ansatz.[3] Abweichend hiervon geht § 8 Abs. 3 EStG als Spezialnorm (tendenziell begünstigend, da ein Bewertungsabschlag von 4 % und ein Rabattfreibetrag abzuziehen sind) von einem unabhängig von Rabattgewährungen anzugebenden...

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