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Frotscher/Geurts, EStG § 4k Betriebsausgabenabzug bei Be ... / 3.3.2 Rechtsfolge: Erfassung von Betriebseinnahmen

Dr. Vitaliy Kaminskiy
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Rz. 122

Anders als die übrigen Rechtsfolgen des § 4k EStG, sieht § 4k Abs. 2 S. 2 EStG kein Abzugsverbot für Betriebsausgaben, sondern ein Einbeziehungsgebot für Betriebseinnahmen vor.[1]

 

Rz. 123

§ 4k Abs. 2 S. 2 EStG ordnet an, dass § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO keine Anwendung findet. Die Folge dessen ist, dass die Leistungsbeziehung anerkannt wird und die Erträge beim inländischen Gesellschafter nunmehr der Besteuerung unterliegen.[2] Die Suspendierung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO gilt nur für den dort isoliert geregelten Bereich der Einnahmenseite und führt nicht dazu, dass auch die entsprechenden Aufwendungen beim unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschafter im Inland zu erfassen wären.[3]

Die Suspendierung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO ist auch bei Treuhandverhältnissen möglich und führt zur Anerkennung der Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter (Treugeber) mit der Folge, dass die dem Gesellschafter zufließenden Erträge der Besteuerung unterliegen.[4]

Das gilt entsprechend in Fällen einer ausländischen vermögensverwaltenden "Ein-Unternehmer-Personengesellschaft", wenn diese im Ausland als intransparent behandelt wird.[5]

 

Rz. 124

Da die ATAD-Vorgaben für alle EU-Mitgliedstaaten verbindlich sind, dürfte diese Sekundärregelung grundsätzlich jedoch nur in Drittstaatenfälle relevant werden, denn in den EU-Mitgliedstaaten sollte bereits ein Betriebsausgabenabzugsverbot nach einer dem § 4k Abs. 2 S. 1 EStG entsprechenden Regelung erfolgen.

[1] Rüsch, DStZ 2020, 274, 280.
[2] BMF-Schreiben vom 5.12.2024, BStBl I 2024, 1578, Rz. 58.
[3] BMF-Schreiben vom 5.12.2024, BStBl I 2024, 1578, Rz. 59.
[4] BMF-Schreiben vom 5.12.2024, BStBl I 2024, 1578, Rz. 60.
[5] BMF-Schreiben vom 5.12.2024, BStBl I 2024, 1578, Rz. 61.

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