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Frotscher/Geurts, EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützung ... / 3.4 Zuführungen zum Reservepolster (Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b)

Dr. Matthias Dernberger
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3.4.1 Übersicht und Rechtsentwicklung

 

Rz. 57

Die Zuführungen zum sog. Reservepolster sind neben dem Deckungskapital für die bereits laufenden Leistungen die zweite Größe für die Errechnung des abzugsfähigen Höchstbetrags der Zuwendungen.[1] Mit dem Begriff "Reservepolster" wird die Möglichkeit bezeichnet, neben dem Deckungskapital für die bereits laufenden Leistungen Kapital für die Leistungsanwartschaften anzusammeln.

 

Rz. 58

Mit dem 1974 eingeführten § 4d EStG wurden die zulässigen Zuführungen zum Reservepolster abhängig von der Anzahl der vorhandenen Leistungsanwärter und bemaßen sich in einem Prozentsatz vom Durchschnittsbetrag der von der Unterstützungskasse im Wirtschaftsjahr erbrachten Leistungen pro Kopf der tatsächlichen Leistungsempfänger. Sie orientierten sich also am Rentenniveau der Altrentner, nicht am voraussichtlichen Rentenniveau der Leistungsanwärter. Die Höhe des Prozentsatzes unterschied sich je nach Leistungsart der Kasse und betrugen bei

 
  • (nur) Invaliditätsversorgung und/oder (nur) Hinterbliebenenversorgung
jeweils 6 %,
  • Altersversorgung mit oder ohne Einschluss der Invaliditäts- und/oder Hinterbliebenenversorgung
25 %.
 
Praxis-Beispiel

Höchstmögliche Zuführung zum Reservepolster

 

Kasse mit Altersversorgung:

tatsächlich erbrachte Leistungen der Kasse im Wirtschaftsjahr n
25.000 EUR
Anzahl der Leistungsempfänger 25
Durchschnittsbetrag der Leistungen im Wirtschaftsjahr n 1.000 EUR
Zuführungsbetrag pro Leistungsanwärter 25 % 250 EUR
Anzahl der Leistungsanwärter am Schluss des Wirtschaftsjahrs 40

Höchstmöglicher Zuführungsbetrag im Wirtschaftsjahr

250 EUR × 40 =
10.000 EUR

Rz. 59 einstweilen frei

 

Rz. 60

Das StÄndG 1992 v. 25.2.1992 (BStBl I 1992, 146) änderte diese Regelung dahingehend, dass im Normalfall nicht mehr das Rentenniveau der Altrentner maßgebend war, sondern das Rentenniveau, das die Le...

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