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Frotscher/Geurts, EStG § 37b Pauschalierung der Einkomme ... / 3 Rechtsfolgen der Pauschalierung

Anton Lechner, Prof. Klaus Lindberg †
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Rz. 15

Nach § 37b Abs. 3 S. 1 EStG bleiben die pauschal besteuerten Sachzuwendungen bei der Ermittlung der Einkünfte des Zuwendungsempfängers außer Ansatz, werden also bei der ESt oder KSt nicht erfasst. Das gilt auch für die pauschale ESt, die nicht nach § 36 EStG angerechnet werden kann. Ist der Zuwendungsempfänger Gewerbetreibender, gehören die Zuwendungen nicht zum anzusetzenden Gewinn nach § 7 GewStG und damit nicht zum Gewerbeertrag.

§ 37b Abs. 3 S. 2 EStG verweist auf § 40 Abs. 3 EStG, der sinngemäß anzuwenden ist. Das bedeutet, dass der Zuwendende die pauschale ESt zu übernehmen hat; er wird insoweit zum Steuerschuldner (§ 33 AO). Auf die Pauschsteuer ist SolZ und KiSt zu erheben.

Nach § 37b Abs. 3 S. 3 EStG muss der Stpfl. den Empfänger von der Steuerübernahme unterrichten. Dies ist erforderlich, weil der Empfänger damit weiß, dass er die Sachzuwendungen nicht versteuern muss. Sanktionen beim Unterbleiben der Unterrichtung sieht das Gesetz nicht vor, sodass die Pauschalierung hiervon unberührt bleibt.

Die Unterrichtung kann nach der Gesetzesbegründung[1] in einfachster Form erfolgen, bei eigenen Arbeitnehmern ggf. durch Anschlag ans Schwarze Brett, Hinweis auf der Lohnabrechnung o. Ä. Bei Geschäftsfreunden oder -partnern wird regelmäßig ein schriftlicher Hinweis erfolgen müssen. In der Praxis hat sich eine informative Beilage anlässlich der Zuwendung bewährt. Bei Widerruf der Pauschalierung (Rz. 10a) muss ebenfalls eine Mitteilung an den Empfänger vorgenommen werden, damit dieser seine steuerlichen Pflichten erfüllen kann. Sollte dies nicht erfolgen, liegt kein wirksamer Widerruf vor.[2]

[1] BT-Drs. 16/2712; BMF v. 19.5.2015, IV C 6 – S 2297-b/14/10001, Rz. 30, BStBl I 2015, 468.
[2] BFH v. 15.6.2016, VI R 54/15, BStBl II 2016, 1010, BFH/NV 2016, 1803.

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