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Frotscher/Geurts, EStG § 31 Familienleistungsausgleich / 4.2 Berücksichtigung von Kindern

Carsten Schmitt
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Rz. 43

Da im laufenden Kj. als Fördermaßnahme nur noch das monatliche Kindergeld gezahlt wird, werden die Freibeträge gem. § 32 Abs. 6 EStG beim LSt-Abzug nicht mehr berücksichtigt. Die Gleichstellung bei den ESt-Vorauszahlungen wurde nach § 37 Abs. 3 S. 12 i. d. F. des JStG 1997 hergestellt. Die Freibeträge sind jedoch nach § 51a EStG bei den Zuschlagsteuern (KiSt, SolZ) zu berücksichtigen und wirken sich insoweit auch beim LSt-Abzug und bei der Festsetzung von Vorauszahlungen auf die Zuschlagsteuern aus (Rz. 11).

Eine Berücksichtigung der Freibeträge des § 32 Abs. 6 EStG erfolgt bei den ELStAM lediglich nach § 39a Abs. 1 Nr. 6 EStG für die Stpfl., denen für ihre berücksichtigungsfähigen Kinder kein Anspruch auf Kindergeld oder vergleichbare Leistungen zusteht. Dies sind unbeschränkt zur ESt pflichtige Arbeitnehmer, deren Kinder außerhalb der EU bzw. EWR-Staaten leben.[1]

Die Familienkasse muss die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Kindern nach § 32 EStG prüfen. Bei feststehenden Tatbestandsmerkmalen wie der Haushaltszugehörigkeit eines Kindes oder der Absolvierung einer Ausbildung bereitet dies regelmäßig keine besonderen Schwierigkeiten, sodass die Kindergeldleistung zeitnah den tatsächlichen Verhältnissen angepasst werden kann.

Ab 1.1.2016 sind die an den Berechtigten und an das Kind vergebenen steuerlichen Identifikationsnummern gesetzlich vorgeschriebene Anspruchsvoraussetzung für das Kindergeld.[2]

[1] Wendl, in H/H/R, EStG/KStG, § 31 EStG Rz. 31.
[2] BZSt v. 5.6.2015, St II 2-S 0305-SE/15/00003-9, BStBl I 2015, 511.

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