Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Familienleistungsausgleich, IdNr-Kontrollverfahren Kindergeld

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

BZSt v. 5.6.2015, St II 2 - S 0305-SE/15/00003-9, BStBl I 2015, 511

Start des Verfahrens für Familienkassen

Ab 1.1.2016 sind die an den Berechtigten und an das Kind vergebenen steuerlichen Identifikationsnummern (IdNr) gesetzlich vorgeschriebene Anspruchsvoraussetzung für das Kindergeld (Änderungen der §§ 62 und 63 EStG durch das Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften vom 2.12.2014, BGBl 2014 I S. 1922).

Da der Berechtigte den Nachweis der Identität des Kindes grundsätzlich durch die an ihn und das Kind vergebene IdNr zu führen hat, hat zur Vorbereitung auf die Umsetzung der Gesetzesänderung die Familienkasse jede Gelegenheit zu nutzen, fehlende IdNrn bei den Berechtigten anzufordern.

Die IdNr ist in erster Linie beim Berechtigten zu erfragen. Es ist zunächst nicht zu beanstanden, wenn Bestandsfälle, die nicht bereits aus anderen Gründen angeschrieben werden, erst nach Durchführung eines maschinellen Anfrageverfahrens (Erläuterung siehe unten) um die IdNr ergänzt werden.

Wenn ein Kind nicht nach dem Steuergesetz steuerpflichtig ist und aus diesem Grund keine IdNr vergeben wird, ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren. Zur Frage der Nachweisführung in diesen Fällen wird eine gesonderte Anweisung ergehen.

 

1. Mitteilung der IdNr durch den Berechtigten

Das Bundeszentralamt für Steuern teilt seit 2008 nach § 139a und § 139b AO jedem Steuerpflichtigen zum Zwecke der eindeutigen Identifizierung in Besteuerungsverfahren eine IdNr zu. Dies betrifft alle in Deutschland wohnenden Personen. Personen, die nicht in Deutschland gemeldet sind und sich im Ausland aufhalten, erhalten ebenfalls eine IdNr, wenn sie in Deutschland steuerpflichtig sind. Personen, die sich dauerhaft außerhalb Deutschlands aufhalten, erhalten grundsätzlich keine IdNr. Neugeborene und zugezogene Bürger erhalten die Mitteilung über die Zuteilung ihrer IdNr nach der Anmeldung bei der Meldebehörde.

Die IdNr ist in der Regel auch im Einkommensteuerbescheid oder in der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers angegeben. Die Berechtigten sind vorrangig auf diese Informationsquelle zu verweisen.

Falls der berechtigten Person ihre eigene IdNr oder die IdNr des Kindes nicht bekannt ist, kann sie diese über das Eingabeformular (www.bzst.de unter Steuern national, steuerliche Identifikationsnummer) erneut anfordern. In Ausnahmefällen, insbesondere bei fehlendem Internetzugang, kann die IdNr telefonisch über die Hotline 0228/406-1240 angefordert werden. Die IdNr wird zur Wahrung des Steuergeheimnisses und aus datenschutzrechtlichen Gründen nur per Brief an die aktuelle Meldeadresse der berechtigten Person bzw. des Kindes mitgeteilt. Die Bearbeitungsdauer beträgt derzeit bis zu vier Wochen.

 

2. Abfrage der IdNr durch die Familienkassen

Zur Erhebung der IdNr nach § 139b AO für Bestandsfälle wird das BZSt den Familienkassen ein maschinelles Anfrageverfahren (MAV) zur Verfügung stellen. Hierzu können die Familienkassen über einen elektronischen Zugang (BZStOnlinePortal – BOP) einen Anfragedatensatz, mit Name, Vorname, Geb.-Datum und Adressdaten aus den Fachverfahren der Familienkassen übermitteln. Sofern die Daten mit den nach § 139b Abs. 3 AO gespeicherten Daten übereinstimmen, wird die IdNr mittels eines Antwortdatensatzes mitgeteilt. Weitere Daten werden nicht übermittelt. Das maschinelle Anfrageverfahren ist ein Angebot an die Familienkassen, d.h. Familienkassen sind nicht zur Teilnahme verpflichtet.

Daneben wird für die Familienkassen die Möglichkeit bestehen, mittels einer Dialogoberfläche in der IdNr-Datenbank die IdNr sowie die hierzu gespeicherten personenbezogenen Daten zu recherchieren.

Die Daten, die in der IdNr-Datenbank gespeichert sind, unterliegen sowohl dem Steuergeheimnis als auch nach § 139b Abs. 2 AO einer strengen Zweckbindung und dürfen nur für steuerliche Zwecke genutzt werden. Die Familienkassen dürfen die in der IdNr-Datenbank gespeicherten Daten ausschließlich zur Bearbeitung der steuerlichen Kindergeldsachverhalte verwenden.

 

3. Verwendung der IdNr

Das BZSt führt mit Beginn des Jahres 2016 ein verbindliches IT-Verfahren (IdNr-Kontrollverfahren Kindergeld) ein, mit dem ungerechtfertigte Kindergeldzahlungen verhindert werden. Die Familienkassen sind verpflichtet, am Kontrollverfahren teilzunehmen. Die Teilnahme an diesem Verfahren setzt voraus, dass die Familienkasse über die IdNr des Berechtigten und des Kindes verfügt.

Im Kontrollverfahren muss jede Familienkasse die Zuständigkeit für die von ihr bearbeiteten Kindergeldfälle unter Angabe der IdNr der Kinder an die IdNr-Datenbank des BZSt elektronisch melden. Sofern bereits die Zuständigkeit einer anderen Familienkasse beim BZSt gespeichert ist, besteht die Gefahr einer ungerechtfertigten Kindergeldzahlung. Daher wird die meldende Familienkasse darüber elektronisch informiert und hat sich mit der anderen Familienkasse zu verständigen.

Diese Weisung wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

AO 1977 § 139b

 

Fundstellen

BStBl I, 2015, 511

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • TVöD-V / § 29 Arbeitsbefreiung
    3.727
  • TVöD-B / § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    3.003
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    2.471
  • Erholungsbeihilfen
    1.896
  • Fahrtkostenzuschuss
    1.870
  • Abfindungen: Lohnsteuer und Beiträge / Sozialversicherung
    1.665
  • Arbeitszeit: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung / 3 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und tarifvertragliche Öffnungsklauseln
    1.612
  • Urlaub: Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld / 1.5 Berechnungsbeispiele
    1.591
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.558
  • TVöD-V / § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    1.481
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    1.444
  • Jubiläumszuwendung
    1.425
  • Arbeitgeberdarlehen: Lohnsteuerrechtliche Folgen
    1.384
  • Dienstwagen: Weiternutzung während der Elternzeit bzw. des Mutterschafts- oder Krankengeldbezugs
    1.384
  • Befristeter Arbeitsvertrag: Befristung mit Sachgrund
    1.352
  • Urlaubsabgeltung
    1.306
  • Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge im Krankheitsfall, an Feiertagen und bei Urlaub
    1.297
  • Sachbezüge
    1.146
  • Arbeitszeit: Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit gemäß ArbZG / 4.1 Allgemeine Bestimmungen
    1.138
  • Praxis-Beispiele: Dienstwagen, 1-%-Regelung
    1.136
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Platin
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
BMF: Das ändert sich 2024: Wirtschafts-Identifikationsnummer: Ab Herbst 2024 für Unternehmen und Freiberufler
Arbeitsplatz von oben mit Laptop, Smartphone und Notizblock
Bild: mauritius images / Westend61 / Uwe Umstätter

Ab Herbst 2024 erhalten alle wirtschaftlich Tätigen eine Wirtschafts-Identifikationsnummer. Die Zuteilung erfolgt stufenweise ohne gesonderten Antrag.


BZSt: Anträge auf Vergabe der USt-IdNr. frühzeitig stellen
Zahlen, Ziffern, abstrakt
Bild: Adobe Systems

Die Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer wird zu technischen Auswirkungen auf die Vergabe der USt-IdNr. führen. Das BZSt empfiehlt deshalb, Anträge auf Vergabe der USt-IdNr. frühzeitig zu stellen.


Diversity-Management neu gedacht: Das Diversity-Betriebssystem
Das Diversity-Betriebssystem
Bild: Haufe Shop

Das Buch bietet einen innovativen und nachhaltigen Ansatz für Diversity Management. Die Autorin gibt Organisationen ein pragmatisches Framework an die Hand, das Vielfalt ganzheitlich denkt und echte Veränderungen ermöglicht.


Familienleistungsausgleich, Vorgaben für die Nutzung der IdNr-Datenbank durch die Familienkassen
Familienleistungsausgleich, Vorgaben für die Nutzung der IdNr-Datenbank durch die Familienkassen

  BZSt v. 1.7.2016, St II 2 - S 0305-SE/16/00001-9, BStBl 2016 I, 644 Bezug: Weisungen des BZSt vom 5.6.2015 (BStBl 2015 I S. 511) und vom 22.12.2015 (BStBl 2016 I S. 12) Mit Weisung vom 5.6.2015 (BStBl 2015 I S. ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren