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Frotscher/Geurts, EStG § 19 Nichtselbständige Arbeit / 2.2.2.1 Eingliederung

Dr. Christoph Geeb
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Rz. 28

Ein Arbeitnehmer ist in den wirtschaftlichen, beruflichen oder verwaltungsmäßigen Organismus des Arbeitgebers als abhängiges, unselbstständiges Glied eingegliedert (arbeitsorganisatorische Abhängigkeit). Er muss seine Arbeit persönlich zu einer Zeit und an einem Ort leisten, die der Arbeitgeber bestimmt. Er kann seine Arbeit nicht frei einteilen und hat eine Anwesenheitspflicht.[1]

 

Rz. 29

Die Eingliederung ist besonders sorgfältig zu prüfen, wenn der Beauftragte mit dem Betrieb seines Auftraggebers zeitlich nur kurz in Berührung kommt. In derartigen Fällen hat der BFH als ergänzendes Kriterium die Art der Tätigkeit herangezogen. Bei einfachen Arbeiten, vor allem bei Handarbeiten, nimmt er eher eine Eingliederung in den Betrieb an[2] als bei gehobenen Arbeiten, bei denen sich die Weisungsbefugnis des Auftraggebers mehr auf äußere und organisatorische Dinge beschränkt, während im Übrigen der Beauftragte in der Gestaltung seiner Tätigkeit freie Hand hat oder sportlich-spielerisches Können entscheidend ist[3]

 

Rz. 30

Auch bei gehobenen Arbeiten kommt jedoch eine Eingliederung in Betracht, wenn die Leistung des Beauftragten zwar jeweils nur wenige Wochenstunden umfasst, die Tätigkeit jedoch von vornherein – etwa vertraglich – auf eine längere Dauer angelegt ist.[4]

[1] BFH v. 30.5.2018, I R 62/16, BFH/NV 2019, 62; BFH v. 29.3.2017, I R 48/16, BFH/NV 2017, 1316; BFH v. 18.6.2015, VI R 77/12, BFH/NV 2019, 62; BFH v. 20.2.1979, VIII R 52/77, BStBl II 1979, 414.
[2] BFH v. 18.1.1974, VI R 221/69, BStBl II 1974, 301: Gelegenheitsarbeiter.
[3] BFH v. 22.2.2012, X R 14/10, BFH/NV 2012, 864: Fußballspieler; BFH v. 10.9.1976, V R 80/74, BStBl II 1977, 178: Musiker; BFH v. 30.5.1996, V R 2/95, BStBl II 1997, 493: Opernsängerin; zur Abgrenzung zwischen unselbstständiger und selbstständ...

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