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Frotscher/Geurts, EStG § 10e Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus

Hartmut Frost
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1 Geltungsdauer

 

Rz. 1

§ 10e ist durch das Wohnungseigentumsförderungsgesetz v. 15.5.1986[1] in das EStG eingefügt worden und zum 1.1.1987 in Kraft getreten. Anzuwenden ist diese Vorschrift auf eigene Wohnungen, die nach dem 31.12.1986 hergestellt oder angeschafft, bzw. auf Ausbauten oder Erweiterungen, die nach diesem Stichtag fertig gestellt worden sind.

 

Rz. 2

Die Vorschriften des § 10e EStG sind letztmalig anzuwenden auf eigengenutzte Wohnungen (Ausbauten, Erweiterungen), bei denen die Herstellung (Fertigstellung) vor dem 1.1.1996 begonnen hat bzw. die Anschaffung auf einem vor dem 1.1.1996 abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder gleichgestellten Rechtsakt beruht. Vgl. § 52 Abs. 19 EStG i. d. F. durch G. v. 25.7.2014.[2] Vgl. zu § 10e EStG auch BMF v. 31.12.1994, IV B3 – S 2225a – 294/94, BStBl I 1994, 887. Die Wohneigentumsförderung nach § 10e EStG ist im Jahr 1996 durch das ab Vz 2006 auslaufende EigZulG abgelöst worden.[3] § 10e EStG hat keine aktuelle Bedeutung mehr. Nach Auslaufen der Förderung wird nur noch für seltene Einzelfälle die Anlage FW benötigt, die auch für den Vz 2015 unverändert eine Zeile für den Abzugsbetrag nach § 10e EStG enthält.

[1] BStBl I 1986, 278.
[2] BGBl I 2014, 1266.
[3] BFH v. 11.11.2008, X B 86/08, Haufe-Index 2090121.

2 Begünstigte Objekte

2.1 Wohnungen

 

Rz. 3

Begünstigt sind im Inland belegene Wohnungen, die im Eigentum des Stpfl. stehen (Wohnungen im eigenen Haus oder Eigentumswohnungen) und von ihm zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Ein in einem Wochenendhausgebiet belegenes Grundstück ist nicht nach § 10e EStG begünstigt.[1]

 

Rz. 4

Für den Begriff der Wohnung gelten die bewertungsrechtlichen Grundsätze.[2] Das Eigentum an dieser Wohnung kann in der Form des bürgerlich-rechtlichen Eigentums (auch Miteigentum) oder des wirtschaftlichen Eigentums i. S. d. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO[3] bestehen.

 

Rz. 5

Trotz der mit § 10e verfolgten Zielsetzung, Wohnungseigentum mit Breitenwirkung zu fördern, können auch Ausstattungen gehobener Art, wie z. B. Sauna, Schwimmbecken, Kegelbahn, Bar oder Raumteiler, in die Förderung mit einbezogen werden.[4]

[1] FG München v. 8.8.2007, 1 K 4873/06, Haufe-Index 1854687.
[2] BFH v. 27.10.1998, X R 157/95, BFH/NV 1999, 552, BStBl II 1999, 91; BFH v. 2.4.1997, X R 141/94, BStBl II 1997, 611.
[3] Denkbar z. B. bei Bauten auf fremdem Grund und Boden; vgl. BFH v. 18.7.2001, X R 23/99, BFH/NV 2002, 100, BStBl II 2002, 281.
[4] BFH v. 14.2.1996, X R 127/92, BStBl II 1996, 362.

2.2 Ausbauten und Erweiterungen

 

Rz. 6

Begünstigt sind ferner Ausbauten und Erweiterungen an selbstgenutzten Wohnungen in vorstehendem Sinn. Für den Begriff der Ausbauten (z. B. Ausbau des Dachgeschosses; Umwandlung von Räumen, die objektiv nicht bewohnbar sind, in Wohnraum) oder Erweiterungen (z. B. Aufstockung, Anbau) gelten die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 und 2 II. WoBauG entsprechend. Voraussetzung ist, dass jeweils zusätzlicher, bisher nicht vorhandener Wohnraum geschaffen wird.

 

Rz. 7

Die "Ausgangswohnung" muss dem Stpfl. gehören, dabei ist unerheblich, ob sie entgeltlich oder unentgeltlich erworben worden ist.[1] Ist er nur Miteigentümer der Wohnung, kann sein Ausbau oder seine Erweiterung nur entsprechend anteilig gefördert werden.

[1] BFH v. 7.3.2001, X R 82/95, BFH/NV 2001, 978, BStBl II 2001, 481.

2.3 Ausschluss bestimmter Objekte

 

Rz. 8

Ferien- und Wochenendwohnungen sind von der Förderung ausgeschlossen (Abs. 1 S. 2). Es handelt sich dabei um Wohnungen, bei denen eine ganzjährige Nutzung baurechtlich oder bautechnisch nicht zulässig ist. Regelmäßig ist dies bei Objekten der Fall, die bauplanungsrechtlich in sog. Sondergebieten ausgewiesen sind. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Genehmigungsbehörde eine ganzjährige Nutzung ausdrücklich genehmigt hat.[1]

 

Rz. 9

Ausgeschlossen sind des Weiteren Objekte, wenn und solange für diese eine – nach Baurecht erforderliche – Baugenehmigung nicht wirksam vorliegt (sog. Schwarzbauten). Eine nachträglich erteilte Genehmigung heilt zwar diesen Mangel, jedoch nicht auch für die Vergangenheit, sondern nur für die Zukunft.[2]

 

Rz. 10

Ausgeschlossen sind ferner Objekte, die vom Ehegatten erworben werden, wenn beide Ehegatten im Zeitpunkt des Erwerbs unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben (Abs. 1 S. 8). Einzelheiten s. Rz. 17, 18.

[1] BFH v. 14.11.2001, X R 24/00, BFH/NV 2002, 572, BStBl II 2002, 514.
[2] BFH v. 2.6.1999, X R 84/97, BFH/NV 1999, 1546, BStBl II 1999, 598.

2.4 Eigennutzung

 

Rz. 11

Das Erfordernis der Eigennutzung setzt nicht voraus, dass das Objekt tatsächlich ständig genutzt wird. Es ist nicht erforderlich, dass es sich bei der Wohnung um den Lebensmittelpunkt des Stpfl. handelt. Es genügt, wenn die Wohnung jederzeit ungehindert zu Wohnzwecken zur Verfügung steht. Dazu muss sie jedoch entsprechend eingerichtet sein und tatsächlich auch mindestens gelegentlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Diese Voraussetzungen müssen in jedem Kj. der Förderung vorliegen; ist dies in einzelnen Kalenderjahren nicht der Fall, entfällt die Förderung insoweit. Zum sog. Gästevermittlungsvertrag in diesem Zusammenhang vgl. BFH v. 28.11.2001, X R 27/01, BFH/NV 20...

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