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Frotscher/Geurts, EStG § 10 Sonderausgaben / 2.1.3.3 Beiträge zur Pflegeversicherung (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Buchst. b EStG)

Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
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Rz. 73

Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung) können neben den Beiträgen zur Krankenversicherung nach Abzug des steuerfreien Arbeitgeberzuschusses (§ 3 Nr. 62 EStG) bzw. des an Stelle des steuerfreien Arbeitgeberzuschusses gezahlten Betrags, z. B. von der Künstlersozialkasse, in voller Höhe abgezogen werden.

Das gilt aber nicht für Beiträge zur freiwilligen privaten Pflegeversicherung. Diese sind nicht entsprechend den Beiträgen zur Basiskrankenversicherung und den Zahlungen an die gesetzliche Pflegeversicherung als unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3b, Nr. 3a EStG zu berücksichtigen und können sich daher nicht über den Höchstbetrag i. S. d. § 10 Abs. 4, Abs. 4a EStG hinaus auswirken, auch wenn nur so im Bedarfsfall im Pflegebereich der Leistungsumfang erhalten werden kann, der dem verfassungsrechtlich garantierten Sozialhilfeniveau oder Existenzminimum entspricht.[1]

Beiträge an einen nicht der Versicherungsaufsicht unterliegenden Solidarverein können nicht als Sonderausgaben abgezogen werden, da ein solcher Verein weder zu den Trägern der sozialen Pflegeversicherung gehört noch eine private Pflicht-Pflegeversicherung anbietet.[2]

[1] Hessisches FG v. 8.4.2019, 9 K 2170/17,EFG 2021, 95, Rev. eingelegt, AZ beim BFH X R 10/20.
[2] BFH v. 23.8.2023, X R 21/22, BFH/NV 2024, 170.

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