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Frotscher/Drüen, UmwStG § 20 Einbringung von Unternehmen ... / 6.3 Steuerlicher Übertragungsstichtag bei Sacheinlagen außerhalb der handelsrechtlichen Umwandlungsvorschriften (§ 20 Abs. 6 S. 3 UmwStG)

Dr. Elisabeth Wöhrle
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Rz. 402

Bei einer Sacheinlage außerhalb der handelsrechtlichen Vorschriften, nämlich einer Sacheinlage im Rahmen einer Sachgründung oder einer Sachkapitalerhöhung, wird die Einbringung mit der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an dem eingebrachten Betriebsvermögen auf die übernehmende Gesellschaft wirksam.[1] Der Zeitpunkt braucht sich jedoch nicht mit dem der Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums zu decken. Die Vertragsparteien können vielmehr vereinbaren, dass das wirtschaftliche Eigentum sofort mit Abschluss des Einbringungsvertrags übergehen soll.

 

Rz. 403

§ 20 Abs. 6 S. 3 UmwStG gestattet es, die Einbringung auf einen Tag zurückzubeziehen, der höchstens 8 Monate vor dem Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrags und höchstens 8 Monate vor dem Zeitpunkt liegt, an dem das eingebrachte Betriebsvermögen auf die übernehmende Gesellschaft übergeht. Auch eine solche Zurückbeziehung des steuerlichen Übertragungsstichtags setzt die Vereinbarung voraus, dass die Handlungen des übertragenden Rechtsträgers bereits mit dem zurückbezogenen Übertragungsstichtag als für Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen gelten. Zurückzurechnen ist der steuerliche Übertragungsstichtag kumulativ vom Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrags und vom Tag des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums auf die übernehmende Gesellschaft. Die Rückbeziehung ist auch auf einen Zeitpunkt möglich, zu dem die übernehmende Gesellschaft noch nicht bestanden hat.[2]

[1] Zur bisherigen Rechtslage BFH v. 9.4.1981, I R 157/77, BStBl II 1982, 362.
[2] BMF v. 2.1.2025, IV C 2 – S 1978 – 00035/020/040, BStBl I 2025, 92, Rz. 20.14 i. V. m. Rz. 02.11.

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