Dr. Elisabeth Wöhrle, Dr. Magnus Bleifeld
Rz. 196
Die Steuerfreiheit der Spaltung ist nach Abs. 2 S. 3 weiterhin ausgeschlossen, wenn durch die Spaltung die Voraussetzungen für eine Veräußerung geschaffen werden. Auch diese Vorschrift ist eine Regelung zur Verhinderung von Missbräuchen, wenn eine steuerneutrale Übertragung des Vermögens angestrebt wird, die bisherigen Gesellschafter aber keine Fortsetzung des unternehmerischen Engagements planen.
Rz. 197 einstweilen frei
Rz. 198
Für den Begriff "Veräußerung" wird auf die Rz. 167ff. verwiesen.
Rz. 199 einstweilen frei
Rz. 200
Die Vorschrift erfordert weiter, dass durch die Spaltung die "Voraussetzungen" für eine Veräußerung geschaffen werden. Die Bedeutung dieses Tatbestandsmerkmals ist unklar. Bei einem strengen Verständnis kann eine Spaltung nie die Voraussetzungen für eine Spaltung "schaffen", denn die Anteile an den beteiligten Rechtsträgern sind bereits vor der Spaltung in aller Regel veräußerbar. S. 3 stellt insofern m. E. darauf ab, ob die Spaltung der "Vorbereitung" einer Veräußerung dient. Die Finanzverwaltung will dies vor allem daran festmachen, ob bei der Spaltung eine Veräußerungsabsicht bestand.
Fraglich ist aber, ob S. 3 neben S. 4 einen eigenständigen Anwendungsbereich hat. Von der h.Lit. wird dies verneint; S. 3 und S. 4 (teilweise auch zusammen mit S. 2) würden insofern eine Einheit bilden.
Teilweise wird aber auch vertreten, dass S. 3 neben S. 4 einen eigenständigen Anwendungsbereich habe. Der Unterschied besteht im Wesentlichen in der Frage, ob auch Anteilsveräußerungen unter 20 % oder nach 5 Jahren die Steuerneutralität der Spaltung gefährden können. Nach der letztgenannten Auffassung ist dies der Fall.
Die Position der Finanzverwaltung ist m. E. nicht eindeutig. Nach dem Umwandlungssteuererlass sind Anteilsveräußerungen nach Ablauf ...
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