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Frotscher/Drüen, UmwStG § 15 Aufspaltung, Abspaltung und ... / 4.3.5.3.1 Begriff der "Veräußerung" i. S. d. Abs. 2 S. 2–4

Dr. Elisabeth Wöhrle, Dr. Magnus Bleifeld
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Rz. 167

Den Tatbeständen der S. 2–4 ist gemeinsam, dass eine "Veräußerung" vorliegen muss. Durch die Spaltung muss entweder die Veräußerung vollzogen werden (Rz. 186ff.), oder die Spaltung muss die Voraussetzungen für eine Veräußerung schaffen (Rz. 196ff.). Da der Tatbestand der "Schaffung der Voraussetzungen" zu unbestimmt ist, wird er durch Abs. 2 S. 4 konkretisiert (Rz. 200).

 

Rz. 168

"Veräußerung" ist eine entgeltliche Übertragung; wirtschaftliches Eigentum reicht aus. Unentgeltliche Anteilsübertragungen (Erbfolge, Erbauseinandersetzung) fallen nicht unter den Begriff der Veräußerung.[1] Dem ist zuzustimmen, da es an einem Entgelt fehlt. Gleiches gilt m. E. für eine Realteilung zu Buchwerten. Eine Veräußerung ist dagegen eine Erbauseinandersetzung gegen Ausgleichszahlungen oder eine Realteilung, die nicht zum Buchwert erfolgt. Bei der vorweggenommenen Erbfolge sollte für die Einordnung als Veräußerungsvorgang auf die Kriterien der Finanzverwaltung[2] abzustellen sein.

Teilentgeltliche Veräußerungen sind in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.

 

Rz. 169

Da bei der Spaltung das Vermögen der übertragenden Gesellschaft nicht direkt entgeltlich übertragen werden kann (die übertragende Gesellschaft erhält keine Gegenleistung), sondern die etwaige Gegenleistung im Verhältnis der übernehmenden Körperschaft zu den Anteilseignern der übertragenden Gesellschaft gezahlt wird bzw. zwischen den Gesellschaftern der übernehmenden bzw. übertragenden Körperschaft, ist darauf abzustellen, ob der Vorgang wirtschaftlich (wenn auch nicht unmittelbar rechtlich) eine entgeltliche Übertragung darstellt.[3] Das ist der Fall, wenn sich der Bestand der Gesellschafter der übertragenden bzw. übernehmenden Gesellschafter ändert und hierfür Gegenleistungen erbracht werden.

 

Rz....

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