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Frotscher/Drüen, KStG § 10 Nichtabziehbare Aufwendungen / 3.5 Nebenleistungen zu nichtabziehbaren Steuern

Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen
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3.5.1 Allgemeines

 

Rz. 39

Steuerliche Nebenleistungen i. S. v. § 10 Nr. 2 KStG sind keine "Nebenabgaben"[1], sondern die in § 3 Abs. 4 AO definierten Nebenleistungen sowie Nebenleistungen nach ausländischem Steuerrecht, die diesen entsprechen. Seit der Änderung des § 10 Nr. 2 KStG durch das Gesetz v. 24.3.1999[2] sind sämtliche steuerlichen Nebenleistungen (auch Zinsen), die auf nichtabziehbare Steuern entfallen, ebenfalls nichtabziehbar.

[1] So aber Boochs, in Lademann, KStG, § 10 KStG Rz. 13.
[2] BStBl I 1999, 304.

3.5.2 Nichtabziehbare steuerliche Nebenleistungen

 

Rz. 40

Zu den nichtabziehbaren steuerlichen Nebenleistungen gehören insbesondere:

  • Säumniszuschläge nach § 240 AO[1];
  • Verspätungszuschläge nach § 152 AO; sie sind nur dann nichtabziehbar, wenn sie wegen einer Personensteuer einer Körperschaft erhoben werden. Die KapErSt ist für die ausschüttende Körperschaft keine Personensteuer (Rz. 28); daher ist ein Verspätungszuschlag wegen verspäteter Abgabe der KapErSt-Anmeldung abzugsfähig, und zwar auch dann, wenn die KapErSt als verdeckte Gewinnausschüttung dem Einkommen hinzuzurechnen ist[2];
  • Zwangsgelder nach § 329 AO;
  • Kosten; hierzu zählen insbesondere die Gebühren einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO[3], wobei die Gebühren nach der Rechtsprechung schon dann dem Abzugsverbot nach § 10 Nr. 2 KStG unterfallen, wenn sie abstrakt auf eine im 1. Halbsatz genannte Steuer (s. Rz. 25 ff.) entfallen und keine darüber hinausgehende Akzessorietät i. S. einer verbindlichen Auskunft für eine bestimmte, festgesetzte und nicht abziehbare Steuer zu fordern ist[4];
  • Hinterziehungszinsen nach § 235 AO;
  • Aussetzungszinsen nach § 237 AO;
  • Stundungszinsen nach § 234 AO;
  • Nachzahlungszinsen nach § 233a AO.
 

Rz. 41

Diese Nebenleistungen sind nur nicht abzugsfähig, soweit sie zu nichtabzugsfähigen Steuern entstehen. Ist die Steuer selbst eine abzugsf...

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