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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld, Außensteuerrecht, Komm ... / (2) Allgemeine Definition (Satz 1)

Dr. Xaver Ditz, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
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(3) 1 Eine Personalfunktion ist eine Geschäftstätigkeit, die von eigenem Personal des Unternehmens für das Unternehmen ausgeübt wird.

 

Rz. 2934

[Autor/Stand] Definition der Personalfunktion. Der Begriff der Personalfunktion ist in § 1 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 definiert. Personalfunktionen sind demnach "Funktionen des Unternehmens, die durch ihr Personal ausgeübt werden". Die BsGaV konkretisiert dies in § 2 Abs. 3 Satz 1 BsGaV als (i) Geschäftstätigkeit, die (ii) von eigenem Personal des Unternehmens und (iii) für das Unternehmen ausgeübt wird. Während der Begriff der Geschäftstätigkeit weitgehend unbestimmt bleibt (Rz. 2935), regelt § 2 Abs. 4 BsGaV, wann Personal als eigenes Personal des Unternehmens anzusehen ist (Rz. 2941). Eine Ausübung "für das Unternehmen" ist dann anzunehmen, wenn sie im Interesse des Unternehmens erfolgt.

Die Verordnungsbegründung weist darauf hin, dass keine Personalfunktion "von vornherein als geringwertig oder unerheblich anzusehen" sei und daher alle der Betriebsstätte zuzuordnenden Personalfunktionen bei der Ergebnisermittlung der Betriebsstätte zu berücksichtigen seien.[2] Gleichwohl dürfte es in der Praxis schon rein faktisch kaum möglich sein, tatsächlich sämtliche Personalfunktionen zu identifizieren. Auch stellt sich die Frage der Konsequenz einer unvollständigen Ermittlung sämtlicher Personalfunktionen, da unbedeutende Personalfunktionen i.d.R. nicht ursächlich für die Zuordnung erheblicher Vermögenswerte sind und damit allenfalls geringen Einfluss auf die betriebsstättenbezogene Einkünftezuordnung haben.

 

Rz. 2935

[Autor/Stand] Geschäftstätigkeit. Der Begriff der Geschäftstätigkeit selbst wird in § 2 Abs. 3 Satz 1 BsGaV nicht definiert, sondern lediglich anhand einer beispielhaften Aufzählung typischer Geschäftstätigkeiten (Rz. 2939) konkretisi...

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