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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 6 Vor- und Nacherbschaft / 3 Nacherbfall durch Tod des Vorerben (§ 6 Abs. 2 ErbStG)

Prof. Dr. Hagen Kobor
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Rz. 25

Der bloße Eintritt des Vorerbfalls führt aufseiten des Nacherben zu keinerlei erbschaftsteuerlichen Konsequenzen. Obwohl der Nacherbe hierdurch ein übertragbares – und damit werthaltiges – Nacherbenanwartschaftsrecht erlangt (Rz. 3, 11), verwirklicht er insoweit noch keinen steuerpflichtigen Erwerb, da (noch) keine Nachlasssubstanz auf ihn übergeht.[1] Erst mit Eintritt des Nacherbfalls kommt es zu einem substanziellen Vermögensübergang auf den Nacherben, der einen steuerpflichtigen Erwerb durch Erbanfall nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG auslöst, wobei nach der Systematik des § 6 ErbStG zwischen dem Eintritt der Nacherbfolge durch den Tod des Vorerben (§ 6 Abs. 2 ErbStG Rz. 27 ff.) und dem vorzeitigen Eintritt der Nacherbfolge zu Lebzeiten des Vorerben zu unterscheiden ist (§ 6 Abs. 3 ErbStG Rz. 36 ff.). Der Zeitpunkt des Eintritts der Nacherbfolge entscheidet gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h ErbStG über den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG Rz. 57 f.) und ist gleichzeitig gem. § 11 ErbStG der Stichtag für die Wertermittlung.

 

Rz. 26

Trotz Eintritts des Nacherbfalls durch den Tod des Vorerben verwirklicht der Nacherbe keinen gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steuerpflichtigen Erwerb von Todes wegen, sofern er die Nacherbschaft ausschlägt, was nach § 2142 Abs. 1 BGB bereits mit Eintritt des Vorerbfalls möglich ist.[2] Erhält der Nacherbe für seine Ausschlagung eine Abfindung, unterliegt diese gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG als vom Erblasser zugewendet der Besteuerung.[3]

[1] Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 2021, § 6 Rz. 12 ff.
[2] Rz. 20; Weidlich, in Grüneberg, BGB, 2025, § 2142 Rz. 1.
[3] § 3 ErbStG Rz. 543 ff.

3.1 Besteuerungsgrundsatz

 

Rz. 27

Nach § 2106 Abs. 1 BGB tritt die Nacherbfolge mit dem Tod des Vorerben ein, sofern der Erblasser kein anderes Ereignis oder kein...

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