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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 6 Vor- und Nacherbschaft / 1.1 Erbrechtliche Grundsätze

Prof. Dr. Hagen Kobor
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Rz. 2

Nach den allgemeinen erbrechtlichen Regelungen ist der Erblasser nicht darauf beschränkt, im Wege einer testamentarischen Verfügung den Übergang seines Vermögens auf einen bzw. mehrere Erben für den Fall seines Todes anzuordnen. Nach § 2100 BGB hat der Erblasser zudem die Möglichkeit, bezogen auf sein Vermögen das zeitliche Aufeinanderfolgen verschiedener Erben anzuordnen, indem er einen Erben in der Weise einsetzt, dass dieser als Nacherbe erst Erbe wird, nachdem zumindest ein anderer als Vorerbe Erbe geworden ist.[1] Nach der Regelungstechnik des Erbrechts wird der Vorerbe unter einer auflösenden Bedingung bzw. unter der Bestimmung eines Endzeitpunkts zum Erben eingesetzt, dem die zunächst aufschiebend bedingte oder befristete Erbeinsetzung des Nacherben gegenübersteht.[2] Da der Nacherbe sein gegenüber dem Vorerben zeitlich nachgelagertes Erbrecht unmittelbar vom Erblasser als dessen Erbe und Rechtsnachfolger ableitet[3], bedingt das zeitliche Aufeinanderfolgen verschiedener Erben ein rechtlich selbstständiges Sondervermögen in der Hand des Vorerben, das aus dem vom Erblasser erworbenen und an den Nacherben weiterzugebenden Vermögen besteht.[4]

 

Rz. 3

Mit Eintritt des Vorerbfalls durch den Tod des Erblassers erwirbt zunächst der Vorerbe das Sondervermögen aus der angeordneten Vor- und Nacherbfolge, welches bei ihm bis zum Eintritt des Nacherbfalls seiner Nutzungsbefugnis unterliegt. Gegenüber dem Nacherben, der mit dem Tod des Erblassers (noch) nicht Erbe wird, sondern zunächst lediglich ein Anwartschaftsrecht auf die Nacherbschaft erwirbt, ist der Vorerbe grds. zum Erhalt der Substanz des der Vor- und Nacherbfolge unterliegenden Sondervermögens verpflichtet, obwohl er allein mit dem Eintritt des Vorerbfalls als Rechtsnachfolger des Erblassers Erbe – und damit zugl...

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