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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 14 Berücksichtigung frü ... / 3.5 Zusammenrechnung bei Erwerben, die nach §§ 13 a, 19a ErbStG begünstigt sind

Dr. Zacharias-Alexis Schneider
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Rz. 66

Im Zusammenhang mit der Entlastung von Betriebsvermögen nach §§ 13a, 13 b ErbStG stellt sich die Frage, ob alle Vorschriften zur Zeit des Letzterwerbs bei der Berechnung der fiktiven Abzugsteuer heranzuziehen sind und z. B. Übertragungen von Betriebsvermögen aus der Zeit vor dem 1.1.2009 "rückwirkend" nach §§ 13a, 13b ErbStG begünstigt werden können. Die FinVerw hatte die Frage in R E 14.2 Abs. 2 S. 1 und 4 ErbStR 2011 bereits verneint.[1] Die Anwendung der Befreiungsvorschriften gem. § 13a oder § 13c ErbStG führt in Zusammenrechnungsfällen dazu, dass das begünstigte Vermögen nur in Höhe des die Befreiung übersteigenden Betrags in die Zusammenrechnung einbezogen werden kann.[2]

 

Rz. 67

Für die Tarifbegrenzung nach § 19a ErbStG ist zu beachten, dass diese sich nur auswirkt, soweit zum Letzterwerb tarifbegünstigtes Vermögen gehört.[3]

 

Rz. 68

Ein bei einem Vorerwerb in Anspruch genommener Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG ist nach Ansicht der FinVerw verbraucht.[4] Deshalb soll ein bei dem Vorerwerb nicht vollständig ausgeschöpfter Abzugsbetrag auch im Fall der Zusammenrechnung nicht bei einem späteren Erwerb begünstigten Vermögens abgezogen werden können.[5]

 

Rz. 69

Vorerwerbe, für die keine Befreiung nach §§ 13a oder 13c ErbStG zu gewähren war, können auch bei der Berechnung der Steuer für den Gesamtbetrag nicht als begünstigtes Vermögen behandelt werden. Dies gilt auch für Vorerwerbe, bei denen ein Antrag nach § 28a ErbStG gestellt wurde.[6]

 

Rz. 70

Erfolgte beim Vorerwerb ein Erlass der Steuer nach § 28a ErbStG, ist als tatsächlich zu entrichtende Steuer die Steuer vor Anwendung von § 28a ErbStG zu berücksichtigen.[7]

Die Zusammenrechnung erfolgt ohne Berücksichtigung eines etwaigen Erlasses nach § 28a ErbStG.[8]

[1] R E 14.2 Abs. 2 S. 1 ErbStR 2019.
[2] R E 14.2 Abs....

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