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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13a Steuerbefreiung für ... / 9.2.1 Überblick

Dr. Thomas Wachter †
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Rz. 417

Die einzelnen Nachsteuertatbestände sind im Gesetz abschließend aufgeführt (§ 13a Abs. 6 S. 1 Nrn. 1–5 ErbStG).[1]

 

Rz. 418

Dabei handelt es sich vereinfacht um folgende Fälle:

Nr. 1: Veräußerung eines Gewerbebetriebs oder eines Anteils an einer Personengesellschaft,

Nr. 2: Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen,

Nr. 3: Überentnahmen oder Überausschüttungen,

Nr. 4: Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften,

Nr. 5: Aufhebung einer Verfügungsbeschränkung oder Stimmrechtsbündelung.

 

Rz. 419

Eine steuerschädliche Veräußerung liegt jeweils auch dann vor, wenn das begünstigte Vermögen als Abfindung für einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG) oder zur Erfüllung von schuldrechtlichen Ansprüchen (z. B. von Pflichtteilsansprüchen, Geldvermächtnissen oder Zugewinnausgleichsansprüchen) übertragen wird.[2]

 

Rz. 420

Der Erwerber verstößt dagegen nicht gegen die Behaltensregelungen, wenn er das begünstigte Vermögen von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden weiter überträgt.[3] Steuerunschädlich ist allerdings nur die voll unentgeltliche Weiterübertragung. Bei einer nicht voll unentgeltlichen Weiterübertragung liegt in Höhe des entgeltlichen Teils eine schädliche Veräußerung vor. Der (unentgeltliche) Rechtsnachfolger tritt dann aber in die Behaltensverpflichtung seines Rechtsvorgängers (des ursprünglichen Erwerbers) ein und muss diese (an dessen Stelle) beachten (und zusätzlich seine eigene Behaltefrist, die daneben parallel läuft).[4]

 

Rz. 421

Die Weiterübertragung des begünstigten Vermögens unter Vorbehaltsnießbrauch ist nicht teilentgeltlich, da der Vorbehaltsnießbrauch schenkungsteuerrechtlich keine Gegenleistung darstellt.[5] Die Einräumung eines Zuwendungsnießbrauchs an dem begünstigten Vermögen ist mangels Übertragung der Vermö...

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